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Änderung Artikel 2a DNeuG vom 01.01.2012

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Artikel 2a DNeuG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
Artikel 2a DNeuG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 2a Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


(Text neue Fassung)

Artikel 2a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird aufgehoben.

b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

2. In § 33 Abs. 5 werden vor dem Wort 'Leistungsbezüge' die Angabe 'Die am 31. Dezember 2014 maßgeblichen' eingefügt und die Angabe '2,5 vom Hundert' durch die Angabe '2,44 vom Hundert' ersetzt.

3. In § 34 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe 'sowie für sonstige Bezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 2' gestrichen.

4. In § 59 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe '; jährliche Sonderzahlungen können gewährt werden' gestrichen.

5. § 77 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe 'um 2,5 vom Hundert' die Angabe 'ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom Hundert ab dem 1. Januar 2015' eingefügt.

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe 'um 2,5 vom Hundert' die Angabe 'ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom Hundert ab dem 1. Januar 2015' eingefügt.

6. In § 78 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl '0,9756' durch die Zahl '0,9524' ersetzt.

6a. § 79 wird wie folgt gefasst:

'§ 79 Umwandlung der Sonderzahlung

Ab 1. Januar 2015 erhöhen sich um 2,44 vom Hundert der bis dahin geltenden Beträge

1. das Grundgehalt nach diesem Gesetz und das Grundgehalt nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz,

2. der Familienzuschlag mit Ausnahme des Anrechnungsbetrages nach § 39 Absatz 2 Satz 1,

3. die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag,

4. der Anwärtergrundbetrag und

5. die in Anlage IX in Beträgen ausgewiesenen Amts- und Stellenzulagen.'

7. In § 83 Abs. 3 wird die Datumsangabe hinter dem Wort 'am' durch die Angabe '1. Januar 2015' ersetzt.

8. In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) Vorbemerkung Nummer 6 Abs. 4 werden in Buchstabe a die Zahl '235,83' durch die Zahl '241,59', in Buchstabe b die Zahl '188,67' durch die Zahl '193,27' und in Buchstabe c die Zahl '150,93' durch die Zahl '154,62' ersetzt.

9. In Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 3 wird die Zahl '266,50' durch die Zahl '273,00' ersetzt.

10. (aufgehoben)



 
(heute geltende Fassung) 
 

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