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Änderung Artikel 4a DNeuG vom 01.01.2012
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Artikel 4a DNeuG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | Artikel 4a DNeuG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842 |
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(Text alte Fassung) Artikel 4a Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes | (Text neue Fassung)Artikel 4a (aufgehoben) |
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie folgt gefasst: '§ 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag'. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung '(1)' wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl '0,9951' durch die Zahl '0,9901' ersetzt. 4. § 50 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: '§ 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag'. b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. 5. Dem § 69g wird folgender Absatz 3 angefügt: '(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2015 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 sowie nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 um 2,44 vom Hundert erhöht.' Ende abweichendes Inkrafttreten |
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