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§ 5 - Geodatenzugangsgesetz (GeoZG)

G. v. 10.02.2009 BGBl. I S. 278 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2129-52 Umweltschutz
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§ 5 Bereitstellung von Geodaten



(1) Die amtlichen Daten des Liegenschaftskatasters, der Geotopografie und des geodätischen Raumbezugs sind die fachneutralen Kernkomponenten der nationalen Geodateninfrastruktur. Sie werden für Zwecke dieses Gesetzes durch die hierfür zuständigen Stellen des Bundes und der Länder bereitgestellt.

(2) Die Geodaten nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 sind Bestandteil der Datengrundlage der nationalen Geodateninfrastruktur. Sie werden durch die hierfür jeweils ursprünglich zuständigen Stellen bereitgestellt.

(3) Die geodatenhaltenden Stellen haben ihre Geodaten auf der Grundlage der Daten nach Absatz 1 zu erfassen und zu führen.

(4) Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft erstreckt, stimmen die zuständigen geodatenhaltenden Stellen mit den jeweils zuständigen Stellen in dem Mitgliedstaat beziehungsweise in den Mitgliedstaaten die Darstellung und die Position des Standorts beziehungsweise des geografischen Gebiets ab.

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Zitierungen von § 5 GeoZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GeoZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeoZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 GeoZG Überwachung (vom 04.03.2021)
... von Geodaten, Geodatendiensten und Netzdiensten sowie Metadaten gemäß den §§ 5 bis 7, 2. die Herstellung von Interoperabilität gemäß § 8 oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3523, 2022 BGBl. I S. 2262
§ 16 GAPInVeKoSG Befugnis zur Übermittlung von Daten
... Bundesstatistiken sowie 2. zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur nach § 5 des Geodatenzugangsgesetzes vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 ...

Geologiedatengesetz (GeolDG)
G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387
§ 5 GeolDG Aufgaben der zuständigen Behörde
... im Zuge der Datensicherung digitalisieren, so dass diese Daten nach den Anforderungen der §§ 5 bis 9 des Geodatenzugangsgesetzes vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278), das durch Artikel 1 des ... Bereitstellung der bei ihr vorhandenen geologischen Daten nach den Anforderungen der §§ 5 bis 9 des Geodatenzugangsgesetzes und nach den auf Grund des § 14 des Geodatenzugangsgesetzes ...
§ 19 GeolDG Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes; analoge Bereitstellung
... Nummer 2 des Geodatenzugangsgesetzes in elektronischer Form vorliegen, nach den Anforderungen der §§ 5 bis 9 des Geodatenzugangsgesetzes oder nach den Anforderungen der entsprechenden landesrechtlichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Artikel 3 USchadGuaÄndG Änderung des Geodatenzugangsgesetzes
... von Geodaten, Geodatendiensten und Netzdiensten sowie Metadaten gemäß den §§ 5 bis 7, 2. die Herstellung von Interoperabilität gemäß § 8 oder ...