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§ 6 - Geodatenzugangsgesetz (GeoZG)
G. v. 10.02.2009 BGBl. I S. 278 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2129-52 Umweltschutz
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Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2129-52 Umweltschutz
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§ 6 Bereitstellung der Geodatendienste und Netzdienste
(1) Die geodatenhaltenden Stellen stellen sicher, dass für die von ihnen erhobenen, geführten oder bereitgestellten Geodaten und Metadaten mindestens die nachfolgenden Dienste bereitstehen:
- 1.
- Suchdienste,
- 2.
- Darstellungsdienste,
- 3.
- Downloaddienste,
- 4.
- Transformationsdienste,
- 5.
- Dienste zur Abwicklung eines elektronischen Geschäftsverkehrs.
(2) Die Dienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über elektronische Netzwerke öffentlich verfügbar sein.
(3) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten nach Absatz 1 so zu kombinieren, dass die Geodatendienste und Netzdienste im Einklang mit diesem Gesetz betrieben werden können.
(4) Für Suchdienste sind zumindest folgende Suchkriterien zu gewährleisten:
- 1.
- Schlüsselwörter,
- 2.
- Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,
- 3.
- geografischer Standort,
- 4.
- Qualitätsmerkmale,
- 5.
- Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten,
- 6.
- für die Erfassung, Führung und Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten zuständige geodatenhaltende Stelle.
(5) Einzelheiten zur Spezifikation der Geodatendienste und Netzdienste werden durch Rechtsverordnung nach § 15 geregelt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften G. v. 25. Februar 2021 BGBl. I S. 306 m.W.v. 4. März 2021
Frühere Fassungen von § 6 GeoZG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.03.2021 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften vom 25.02.2021 BGBl. I S. 306 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 GeoZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GeoZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeoZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 GeoZG Überwachung (vom 04.03.2021)
... von Geodaten, Geodatendiensten und Netzdiensten sowie Metadaten gemäß den §§ 5 bis 7, 2. die Herstellung von Interoperabilität gemäß § 8 oder ...
Zitat in folgenden Normen
Geologiedatengesetz (GeolDG)
G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387
§ 5 GeolDG Aufgaben der zuständigen Behörde
... der Datensicherung digitalisieren, so dass diese Daten nach den Anforderungen der §§ 5 bis 9 des Geodatenzugangsgesetzes vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278), das durch Artikel 1 des ... Bereitstellung der bei ihr vorhandenen geologischen Daten nach den Anforderungen der §§ 5 bis 9 des Geodatenzugangsgesetzes und nach den auf Grund des § 14 des Geodatenzugangsgesetzes ...
§ 17 GeolDG Kennzeichnung von Daten
... veröffentlicht die Bekanntgabe im Internet sowie nach Möglichkeit in den nach § 6 Absatz 1 des Geodatenzugangsgesetzes vorgeschriebenen Geodatendiensten. Zusätzlich zu der öffentlichen Bekanntgabe ...
§ 19 GeolDG Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes; analoge Bereitstellung
... Geodatenzugangsgesetzes in elektronischer Form vorliegen, nach den Anforderungen der §§ 5 bis 9 des Geodatenzugangsgesetzes oder nach den Anforderungen der entsprechenden landesrechtlichen ...
§ 22 GeolDG Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten
... den nach § 6 Absatz 1 des Geodatenzugangsgesetzes vorgeschriebenen Geodatendiensten muss die zuständige Behörde darauf hinweisen, ...
§ 29 GeolDG Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem 30. Juni 2020 an die zuständige Behörde übermittelt worden sind
... veröffentlicht die Bekanntgabe im Internet sowie nach Möglichkeit in den nach § 6 Absatz 1 des Geodatenzugangsgesetzes vorgeschriebenen Geodatendiensten. Zusätzlich zu der öffentlichen Bekanntgabe ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Artikel 3 USchadGuaÄndG Änderung des Geodatenzugangsgesetzes
... 2289) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 5 , § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 2 und § 11 Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ ... von Geodaten, Geodatendiensten und Netzdiensten sowie Metadaten gemäß den §§ 5 bis 7, 2. die Herstellung von Interoperabilität gemäß § 8 oder ...
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