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§ 7 - Geodatenzugangsgesetz (GeoZG)
G. v. 10.02.2009 BGBl. I S. 278 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2129-52 Umweltschutz
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Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2129-52 Umweltschutz
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§ 7 Bereitstellung von Metadaten
(1) Die geodatenhaltenden Stellen, welche Geodaten und Geodatendienste als Referenzversion im Sinne von § 4 Absatz 3 bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
(2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
- 1.
- Schlüsselwörter,
- 2.
- Klassifizierung,
- 3.
- geografischer Standort,
- 4.
- Qualitätsmerkmale,
- 5.
- bestehende Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit nach § 12 sowie die Gründe für solche Beschränkungen,
- 6.
- Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls entsprechende Geldleistungen,
- 7.
- für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle.
(3) Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netzdiensten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
- 1.
- Qualitätsmerkmale,
- 2.
- Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls hiermit verbundene Geldleistungen,
- 3.
- für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle.
(4) Einzelheiten zur Spezifikation der Metadaten werden durch Rechtsverordnung nach § 15 geregelt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften G. v. 25. Februar 2021 BGBl. I S. 306 m.W.v. 4. März 2021
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Frühere Fassungen von § 7 GeoZG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.03.2021 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften vom 25.02.2021 BGBl. I S. 306 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 GeoZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GeoZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeoZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 GeoZG Überwachung (vom 04.03.2021)
... Geodatendiensten und Netzdiensten sowie Metadaten gemäß den §§ 5 bis 7 , 2. die Herstellung von Interoperabilität gemäß § 8 oder ...
Zitat in folgenden Normen
Geologiedatengesetz (GeolDG)
G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387
§ 5 GeolDG Aufgaben der zuständigen Behörde
... der Datensicherung digitalisieren, so dass diese Daten nach den Anforderungen der §§ 5 bis 9 des Geodatenzugangsgesetzes vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278), das durch Artikel 1 des ... Bereitstellung der bei ihr vorhandenen geologischen Daten nach den Anforderungen der §§ 5 bis 9 des Geodatenzugangsgesetzes und nach den auf Grund des § 14 des Geodatenzugangsgesetzes ...
§ 19 GeolDG Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes; analoge Bereitstellung
... Geodatenzugangsgesetzes in elektronischer Form vorliegen, nach den Anforderungen der §§ 5 bis 9 des Geodatenzugangsgesetzes oder nach den Anforderungen der entsprechenden landesrechtlichen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Artikel 3 USchadGuaÄndG Änderung des Geodatenzugangsgesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 5, § 7 Absatz 4 , § 8 Absatz 2 und § 11 Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 14" durch die ... Geodatendiensten und Netzdiensten sowie Metadaten gemäß den §§ 5 bis 7 , 2. die Herstellung von Interoperabilität gemäß § 8 oder ...
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