(1) Die geodatenhaltenden Stellen, welche Geodaten und Geodatendienste als Referenzversion im Sinne von
§ 4 Absatz 3 bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
(2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
- 1.
- Schlüsselwörter,
- 2.
- Klassifizierung,
- 3.
- geografischer Standort,
- 4.
- Qualitätsmerkmale,
- 5.
- bestehende Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit nach § 12 sowie die Gründe für solche Beschränkungen,
- 6.
- Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls entsprechende Geldleistungen,
- 7.
- für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle.
(3) Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netzdiensten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
- 1.
- Qualitätsmerkmale,
- 2.
- Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls hiermit verbundene Geldleistungen,
- 3.
- für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle.
(4) Einzelheiten zur Spezifikation der Metadaten werden durch Rechtsverordnung nach
§ 15 geregelt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387
§ 5 GeolDG Aufgaben der zuständigen Behörde ... der Datensicherung digitalisieren, so dass diese Daten nach den Anforderungen der §§ 5 bis 9 des Geodatenzugangsgesetzes vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278), das durch Artikel 1 des ... Bereitstellung der bei ihr vorhandenen geologischen Daten nach den Anforderungen der §§ 5 bis 9 des Geodatenzugangsgesetzes und nach den auf Grund des § 14 des Geodatenzugangsgesetzes ...
Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Artikel 3 USchadGuaÄndG Änderung des Geodatenzugangsgesetzes ... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 5, § 7 Absatz 4 , § 8 Absatz 2 und § 11 Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 14" durch die ... Geodatendiensten und Netzdiensten sowie Metadaten gemäß den §§ 5 bis 7 , 2. die Herstellung von Interoperabilität gemäß § 8 oder ...