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§ 11 - Geodatenzugangsgesetz (GeoZG)

G. v. 10.02.2009 BGBl. I S. 278 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2129-52 Umweltschutz
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§ 11 Allgemeine Nutzung



(1) Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, sind vorbehaltlich der Vorschrift des § 12 Absatz 1 und 2 öffentlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Geodaten und Metadaten sind über Geodatendienste für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung geldleistungsfrei zur Verfügung zu stellen, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist oder vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen. Geodatenhaltende Stellen des Bundes stellen einander ihre Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, geldleistungsfrei zur Verfügung, soweit deren Nutzung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erfolgt.

(3) Die Einzelheiten zur Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten, einschließlich zugehöriger Metadaten, werden in einer Rechtsverordnung nach § 15 geregelt.



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Frühere Fassungen von § 11 GeoZG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.03.2021Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
vom 25.02.2021 BGBl. I S. 306
aktuell vorher 16.11.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Geodatenzugangsgesetzes
vom 07.11.2012 BGBl. I S. 2289
aktuellvor 16.11.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 GeoZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GeoZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeoZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 GeoZG Überwachung (vom 04.03.2021)
... § 8 oder 3. die Gewährleistung der allgemeinen Nutzung gemäß § 11 ...
§ 15 GeoZG Verordnungsermächtigung (vom 04.03.2021)
... diese den Anwendungsbereich dieses Gesetzes betreffen, 2. die Nutzungsbedingungen nach § 11 Absatz 3 , insbesondere zu den Nutzungsrechten, zur Gewährleistung und zum Haftungsausschluss, ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes (GeoNutzV)
V. v. 19.03.2013 BGBl. I S. 547
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes (GeoNutzV)
V. v. 19.03.2013 BGBl. I S. 547
§ 1 GeoNutzV Ziel und Anwendungsbereich
... denen Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, nach § 11 Absatz 1 und 2 des Geodatenzugangsgesetzes von den geodatenhaltenden Stellen nach § 2 Absatz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Geodatenzugangsgesetzes
G. v. 07.11.2012 BGBl. I S. 2289
Artikel 1 GeoZGÄndG Änderung des Geodatenzugangsgesetzes
... Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte),". 2. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Allgemeine Nutzung (1) Geodaten ... Lagerstandorte),". 2. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Allgemeine Nutzung (1) Geodaten und Geodatendienste, einschließlich ... dieses Gesetzes betreffen, und 2. die Nutzungsbedingungen nach § 11 Absatz 3, insbesondere zu den Nutzungsrechten, zur Gewährleistung und zum Haftungsausschluss, ...

Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Artikel 3 USchadGuaÄndG Änderung des Geodatenzugangsgesetzes
...  1. In § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 5, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 2 und § 11 Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 14" durch die Angabe „§ 15" ersetzt. ... § 8 oder 3. die Gewährleistung der allgemeinen Nutzung gemäß § 11 ." 4. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:  ...