Tools:
Update via:
§ 11 - Geodatenzugangsgesetz (GeoZG)
G. v. 10.02.2009 BGBl. I S. 278 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2129-52 Umweltschutz
| |
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2129-52 Umweltschutz
| |
§ 11 Allgemeine Nutzung
(1) Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, sind vorbehaltlich der Vorschrift des § 12 Absatz 1 und 2 öffentlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Geodaten und Metadaten sind über Geodatendienste für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung geldleistungsfrei zur Verfügung zu stellen, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist oder vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen. Geodatenhaltende Stellen des Bundes stellen einander ihre Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, geldleistungsfrei zur Verfügung, soweit deren Nutzung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erfolgt.
(3) Die Einzelheiten zur Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten, einschließlich zugehöriger Metadaten, werden in einer Rechtsverordnung nach § 15 geregelt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften G. v. 25. Februar 2021 BGBl. I S. 306 m.W.v. 4. März 2021
Anzeige
Frühere Fassungen von § 11 GeoZG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 04.03.2021 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften vom 25.02.2021 BGBl. I S. 306 |
aktuell vorher | 16.11.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Geodatenzugangsgesetzes vom 07.11.2012 BGBl. I S. 2289 |
aktuell | vor 16.11.2012 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 GeoZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GeoZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeoZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 GeoZG Überwachung (vom 04.03.2021)
... § 8 oder 3. die Gewährleistung der allgemeinen Nutzung gemäß § 11 ...
§ 15 GeoZG Verordnungsermächtigung (vom 04.03.2021)
... diese den Anwendungsbereich dieses Gesetzes betreffen, 2. die Nutzungsbedingungen nach § 11 Absatz 3 , insbesondere zu den Nutzungsrechten, zur Gewährleistung und zum Haftungsausschluss, ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes (GeoNutzV)V. v. 19.03.2013 BGBl. I S. 547
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes (GeoNutzV)
V. v. 19.03.2013 BGBl. I S. 547
§ 1 GeoNutzV Ziel und Anwendungsbereich
... denen Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, nach § 11 Absatz 1 und 2 des Geodatenzugangsgesetzes von den geodatenhaltenden Stellen nach § 2 Absatz ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Geodatenzugangsgesetzes
G. v. 07.11.2012 BGBl. I S. 2289
Artikel 1 GeoZGÄndG Änderung des Geodatenzugangsgesetzes
... Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte),". 2. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Allgemeine Nutzung (1) Geodaten ... Lagerstandorte),". 2. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Allgemeine Nutzung (1) Geodaten und Geodatendienste, einschließlich ... dieses Gesetzes betreffen, und 2. die Nutzungsbedingungen nach § 11 Absatz 3, insbesondere zu den Nutzungsrechten, zur Gewährleistung und zum Haftungsausschluss, ...
Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Artikel 3 USchadGuaÄndG Änderung des Geodatenzugangsgesetzes
... 1. In § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 5, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 2 und § 11 Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 14" durch die Angabe „§ 15" ersetzt. ... § 8 oder 3. die Gewährleistung der allgemeinen Nutzung gemäß § 11 ." 4. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8630/a159844.htm