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§ 13 - Geodatenzugangsgesetz (GeoZG)
G. v. 10.02.2009 BGBl. I S. 278 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2129-52 Umweltschutz
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Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2129-52 Umweltschutz
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§ 13 Überwachung
(1) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung, die die Kontrolle im Sinne des § 2 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes für den Bund oder eine unter der Aufsicht des Bundes stehende juristische Person des öffentlichen Rechts ausüben, überwachen die geodatenhaltenden Stellen im Sinne des § 3 Absatz 8 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes (private geodatenhaltende Stellen) bei deren Aufgabenwahrnehmung.
(2) Die privaten geodatenhaltenden Stellen haben den zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung auf Verlangen alle Informationen herauszugeben, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigen.
(3) 1Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung können die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Sie können insbesondere gegenüber privaten geodatenhaltenden Stellen anordnen:
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften G. v. 25. Februar 2021 BGBl. I S. 306 m.W.v. 4. März 2021
Frühere Fassungen von § 13 GeoZG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.03.2021 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften vom 25.02.2021 BGBl. I S. 306 |
aktuell vorher | 16.11.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Geodatenzugangsgesetzes vom 07.11.2012 BGBl. I S. 2289 |
aktuell | vor 16.11.2012 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 GeoZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GeoZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeoZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 GeoZG Bußgeldvorschriften (vom 04.03.2021)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ...
§ 15 GeoZG Verordnungsermächtigung (vom 04.03.2021)
... Gewährleistung und zum Haftungsausschluss, festzulegen und 3. die Aufgaben nach § 13 Absatz 1 bis 3 abweichend von § 13 Absatz 1 auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung zu ... festzulegen und 3. die Aufgaben nach § 13 Absatz 1 bis 3 abweichend von § 13 Absatz 1 auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Geodatenzugangsgesetzes
G. v. 07.11.2012 BGBl. I S. 2289
Artikel 1 GeoZGÄndG Änderung des Geodatenzugangsgesetzes
... Metadaten, werden in einer Rechtsverordnung nach § 14 geregelt." 3. § 13 wird aufgehoben. 4. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 ...
Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Artikel 3 USchadGuaÄndG Änderung des Geodatenzugangsgesetzes
... Angabe „§ 14" durch die Angabe „§ 15" ersetzt. 2. Vor § 13 wird folgende Überschrift eingefügt: „Abschnitt 5a Überwachungs- ... „Abschnitt 5a Überwachungs- und Bußgeldvorschriften". 3. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Überwachung (1) Die ... 3. § 13 wird wie folgt gefasst: „ § 13 Überwachung (1) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung, ... Gewährleistung der allgemeinen Nutzung gemäß § 11." 4. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt: „§ 14 Bußgeldvorschriften ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ... c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. die Aufgaben nach § 13 Absatz 1 bis 3 abweichend von § 13 Absatz 1 auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung zu ... angefügt: „3. die Aufgaben nach § 13 Absatz 1 bis 3 abweichend von § 13 Absatz 1 auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung zu übertragen." 6. Der ...
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