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Änderung § 8 GeoZG vom 04.03.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 GeoZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung
§ 8 GeoZG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Interoperabilität


(1) Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten sind interoperabel bereitzustellen.

(Text alte Fassung)

(2) Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt.

(Text neue Fassung)

(2) Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung nach § 15 geregelt.


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