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Änderung § 15 GeoZG vom 04.03.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 GeoZG, alle Änderungen durch Artikel 3 USchadGuaÄndG am 4. März 2021 und Änderungshistorie des GeoZGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 14 GeoZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung | § 15 GeoZG n.F. (neue Fassung) in der am 04.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306 |
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(Text alte Fassung) § 14 Verordnungsermächtigung | (Text neue Fassung)§ 15 Verordnungsermächtigung |
(Textabschnitt unverändert) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, | |
1. die Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16, 17 Absatz 8 sowie Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG zu erfüllen, soweit diese den Anwendungsbereich dieses Gesetzes betreffen, und 2. die Nutzungsbedingungen nach § 11 Absatz 3, insbesondere zu den Nutzungsrechten, zur Gewährleistung und zum Haftungsausschluss, festzulegen. | 1. die Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16, 17 Absatz 8 sowie Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG zu erfüllen, soweit diese den Anwendungsbereich dieses Gesetzes betreffen, 2. die Nutzungsbedingungen nach § 11 Absatz 3, insbesondere zu den Nutzungsrechten, zur Gewährleistung und zum Haftungsausschluss, festzulegen und 3. die Aufgaben nach § 13 Absatz 1 bis 3 abweichend von § 13 Absatz 1 auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung zu übertragen. |
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