Abschnitt 4 - Geodatenzugangsgesetz (GeoZG)

G. v. 10.02.2009 BGBl. I S. 278 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2129-52 Umweltschutz
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Abschnitt 4 Elektronisches Netzwerk
§ 9 Geodateninfrastruktur und Geoportal
§ 10 Nationale Anlaufstelle

Abschnitt 4 Elektronisches Netzwerk

§ 9 Geodateninfrastruktur und Geoportal


§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Metadaten, Geodaten, Geodatendienste und Netzdienste werden als Bestandteile der nationalen Geodateninfrastruktur über ein elektronisches Netzwerk verknüpft.

(2) Der Zugang zum elektronischen Netzwerk nach Absatz 1 erfolgt auf der Ebene des Bundes durch ein Geoportal.

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§ 10 Nationale Anlaufstelle



(1) Die Organisation der nationalen Geodateninfrastruktur erfolgt in der Verantwortung eines nationalen Lenkungsgremiums des Bundes und der Länder.

(2) Das nationale Lenkungsgremium nimmt die Aufgaben der nationalen Anlaufstelle im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der Richtlinie 2007/2/EG wahr.

(3) Die Einzelheiten regeln Bund und Länder in einer Verwaltungsvereinbarung.



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