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Änderung § 48 BLV vom 07.07.2021
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§ 48 BLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.07.2021 geltenden Fassung | § 48 BLV n.F. (neue Fassung) in der am 07.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 14 Abs. 7 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250 |
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(Text alte Fassung) § 48 Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung | (Text neue Fassung)§ 48 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung |
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind regelmäßig spätestens alle drei Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen. (2) 1 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. 2 Dies ist insbesondere während der laufbahnrechtlichen Probezeit und in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. 3 Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt. | 1 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. 2 Dies ist insbesondere während der laufbahnrechtlichen Probezeit und in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. 3 Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt. |
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