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Änderung § 48 BLV vom 07.07.2021

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§ 48 BLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.07.2021 geltenden Fassung
§ 48 BLV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 14 Abs. 7 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 48 Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung


(Text neue Fassung)

§ 48 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung


vorherige Änderung

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind regelmäßig spätestens alle drei Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen.

(2)
1 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. 2 Dies ist insbesondere während der laufbahnrechtlichen Probezeit und in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. 3 Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.



1 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. 2 Dies ist insbesondere während der laufbahnrechtlichen Probezeit und in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. 3 Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)