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Änderung § 10 BLV vom 20.08.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 BLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung
§ 10 BLV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten


(1) Die Befugnis nach § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes wird für die in Anlage 2 genannten fachspezifischen Vorbereitungsdienste den dort genannten obersten Dienstbehörden übertragen.

(2) 1 Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 müssen insbesondere Inhalt und Dauer der Vorbereitungsdienste sowie die Prüfung und das Prüfungsverfahren regeln. 2 Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich aus Anlage 3.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass mit erfolgreichem Abschluss eines Vorbereitungsdienstes für den mittleren Dienst eine Berufsbezeichnung verliehen wird.

(heute geltende Fassung)