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Änderung § 20 BLV vom 20.08.2021
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§ 20 BLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung | § 20 BLV n.F. (neue Fassung) in der am 20.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Gehobener Dienst | |
(Text alte Fassung) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss voraus, der 1. inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht oder 2. zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln. § 19 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus: 1. einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss, wenn die jeweilige Ausbildung inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprochen hat, oder 2. einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor sowie eine hauptberufliche Tätigkeit oder einen Abschluss, der einem Bachelor gleichwertig ist, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit. 2 Die Regelstudiendauer des Studiengangs, mit dem der Bachelor oder der gleichwertige Abschluss nach Satz 1 abgeschlossen wurde, muss mindestens drei Jahre betragen haben. 3 Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 beträgt mindestens ein Jahr und sechs Monate. 4 § 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend. (2) Die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst hat auch, wer einen der folgenden Vorbereitungsdienste abgeschlossen hat: 1. den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes oder 2. den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und IT-Sicherheit -. |
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