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Änderung § 28 BLV vom 20.08.2021
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§ 28 BLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung | § 28 BLV n.F. (neue Fassung) in der am 20.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung | |
(1) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. (2) Die Beamtinnen und Beamten haben sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können. (3) Die Beamtinnen und Beamten sind während der Probezeit in mindestens zwei Verwendungsbereichen einzusetzen, wenn nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind spätestens nach der Hälfte der Probezeit erstmals und vor Ablauf der Probezeit mindestens ein zweites Mal zu beurteilen. 2 Auf besondere Eignungen und auf bestehende Mängel ist in der Beurteilung hinzuweisen. | (Text neue Fassung) (4) 1 Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind spätestens nach der Hälfte der festgesetzten Probezeit erstmals und vor Ablauf der festgesetzten Probezeit mindestens ein zweites Mal zu beurteilen. 2 Auf besondere Eignungen und auf bestehende Mängel ist in der Beurteilung hinzuweisen. |
(5) Kann die Bewährung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit nicht abschließend festgestellt werden, kann die Probezeit verlängert werden. (6) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Probezeit nicht in vollem Umfang bewährt haben, werden spätestens mit Ablauf der Probezeit entlassen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8631/al153657-0.htm