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Änderung § 29 BLV vom 20.08.2021
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§ 29 BLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung | § 29 BLV n.F. (neue Fassung) in der am 20.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten | |
(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden. (2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, | |
(Text alte Fassung) 1. die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, 2. deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist oder 3. die nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt worden sind. | (Text neue Fassung) 1. die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder 2. deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist. |
(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. |
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