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Änderung § 31 BLV vom 20.08.2021
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§ 31 BLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung | § 31 BLV n.F. (neue Fassung) in der am 20.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Mindestprobezeit | |
(Text alte Fassung) (1) Unabhängig von den §§ 29 und 30 muss jede Beamtin oder jeder Beamte die Mindestprobezeit von einem Jahr leisten. (2) Die Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit kann ganz oder teilweise entfallen, wenn die nach § 29 anrechenbare Tätigkeit 1. im berufsmäßigen Wehrdienst, 2. in der für die Bewährungsfeststellung zuständigen obersten Dienstbehörde oder deren Dienstbereich oder 3. in einem Beamtenverhältnis der Besoldungsgruppe W oder C ausgeübt worden ist. | (Text neue Fassung) (1) Die Probezeit muss mindestens ein Jahr dauern (Mindestprobezeit). (2) Auf die Mindestprobezeit können hauptberufliche Tätigkeiten nicht nach § 29 Absatz 1 angerechnet werden. (3) Auf die Mindestprobezeit kann jedoch eine hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden, soweit die hauptberufliche Tätigkeit 1. nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entspricht und 2. ausgeübt worden ist a) im berufsmäßigen Wehrdienst, b) in der obersten Dienstbehörde, die für die Bewährungsfeststellung zuständig ist, oder in deren Dienstbereich oder c) in einem Beamtenverhältnis als Beamtin oder Beamter der Bundesbesoldungsordnung W oder C. |
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