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Änderung § 35 BLV vom 20.08.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 35 BLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung
§ 35 BLV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn


(Text neue Fassung)

§ 35 Voraussetzungen für den Aufstieg


vorherige Änderung

(1) 1 Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn erfolgt nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegsverfahrens. 2 Dieser setzt neben der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren Folgendes voraus:

1. beim Aufstieg in den mittleren Dienst: den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung,

2. beim Aufstieg in den gehobenen Dienst: den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, einer fachspezifischen Qualifizierung oder eines Hochschulstudiums sowie eine berufspraktische Einführung in die Laufbahn des gehobenen Dienstes und

3. beim Aufstieg in den höheren Dienst: den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Hochschulstudiums sowie eine berufspraktische Einführung in die Laufbahn des höheren Dienstes.



(1) 1 Der Aufstieg setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren voraus. 2 Weitere Voraussetzungen sind:

1. für den Aufstieg in den mittleren Dienst: der erfolgreiche Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung,

2. für den Aufstieg in den gehobenen Dienst:

a) der erfolgreiche
Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung oder

b) der erfolgreiche Abschluss
eines Hochschulstudiums und eine berufspraktische Einführung in der nächsthöheren Laufbahn,

3. für den Aufstieg in den höheren Dienst:

a) der erfolgreiche
Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder

b) der erfolgreiche Abschluss
eines Hochschulstudiums und eine berufspraktische Einführung in der nächsthöheren Laufbahn.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 Bei der Auswahl und Gestaltung der Aufstiegsverfahren sind die Benachteiligungsverbote des § 25 des Bundesbeamtengesetzes zu beachten. 2 Berufsbegleitende und modularisierte Aufstiegsverfahren sind anzubieten, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 3 Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die obersten Dienstbehörden bei der Ermittlung geeigneter Studiengänge und der Entwicklung familienfreundlicher Konzepte.



(heute geltende Fassung)