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Änderung § 49 BLV vom 25.07.2024
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§ 49 BLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2024 geltenden Fassung | § 49 BLV n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 |
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(Textabschnitt unverändert) § 49 Inhalt der dienstlichen Beurteilung | |
(Text alte Fassung) (1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. (2) 1 Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. 2 Soweit Zielvereinbarungen getroffen werden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung einfließen. (3) 1 Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. 2 Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. 2 Soweit Zielvereinbarungen getroffen werden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung einfließen. (2) 1 Die Beurteilung schließt neben dem zusammenfassenden Gesamturteil mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. 2 Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten. |
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