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Änderung § 16 BLV vom 23.08.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 BLV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. BLVÄndV am 23. August 2016 und Änderungshistorie der BLVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 16 BLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.08.2016 geltenden Fassung | § 16 BLV n.F. (neue Fassung) in der am 23.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.08.2016 BGBl. I S. 1981 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Verkürzung der Vorbereitungsdienste | |
(Text alte Fassung) (1) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist und nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten durch | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist und nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten durch |
1. eine geeignete, mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder 2. gleichwertige, in den Laufbahnen des höheren Dienstes nach Bestehen der ersten Staats- oder Hochschulprüfung ausgeübte hauptberufliche Tätigkeiten | |
erworben worden sind. Er dauert mindestens sechs Monate. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bildungsvoraussetzungen und sonstige Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können nicht berücksichtigt werden. (2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden kann. | erworben worden sind. 2 Er dauert mindestens sechs Monate. 3 § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Bildungsvoraussetzungen und sonstige Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können nicht berücksichtigt werden. (2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn bis zu sechs Monaten angerechnet werden kann. |
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