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Änderung § 21 BLV vom 23.08.2016

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§ 21 BLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.08.2016 geltenden Fassung
§ 21 BLV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.08.2016 BGBl. I S. 1981
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Höherer Dienst


(Text alte Fassung)

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten voraus, die geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln. § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt voraus:

1. eine inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprechende Ausbildung oder

2. einen an einer Hochschule erworbenen
Master oder einen gleichwertigen Abschluss, der zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln.

2
§ 19 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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