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Änderung § 6 BLV vom 27.01.2017
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§ 6 BLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.01.2017 geltenden Fassung | § 6 BLV n.F. (neue Fassung) in der am 27.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Gestaltung der Laufbahnen | |
(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt. (2) In den Laufbahngruppen können folgende Laufbahnen eingerichtet werden: 1. der nichttechnische Verwaltungsdienst, 2. der technische Verwaltungsdienst, 3. der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst, 4. der naturwissenschaftliche Dienst, | |
(Text alte Fassung) 5. der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche Dienst, | (Text neue Fassung) 5. der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst, |
6. der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst, | |
7. der sportwissenschaftliche Dienst, 8. der kunstwissenschaftliche Dienst und 9. der tierärztliche Dienst. | 7. der sportwissenschaftliche Dienst und 8. der kunstwissenschaftliche Dienst. |
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