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Änderung § 6 MuSchEltZV vom 01.01.2015
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§ 6 MuSchEltZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 6 MuSchEltZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1061 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes | |
(Text alte Fassung) (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge in entsprechender Anwendung des § 15 Absatz 1 bis 3 und § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das durch Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten nach § 15 Absatz 2 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes muss rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraumes angezeigt werden. Die Zustimmung zur Übertragung darf nur versagt werden, wenn zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. | (Text neue Fassung) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge entsprechend des § 15 Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 16 und 28 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. |
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