Änderung § 6 MuSchEltZV vom 01.03.2020

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§ 6 MuSchEltZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 6 MuSchEltZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1061
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes


(Text alte Fassung)

Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge entsprechend des § 15 Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 16 und 27 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.

(Text neue Fassung)

Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge entsprechend des § 15 Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 16 und 28 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.

(heute geltende Fassung) 



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