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Änderung § 20 BBhV vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 BBhV, alle Änderungen durch Artikel 1 10. BBhVÄndV am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie der BBhVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 20 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 20 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Verhaltenstherapie | |
(Text alte Fassung) (1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig: | (Text neue Fassung) (1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig: |
| Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung im Regelfall | 60 Sitzungen | 60 Sitzungen in Ausnahme- fällen | weitere 20 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen (2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. | |
(3) 1 Einer Anerkennung nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bedarf es nicht, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Abschnitt 4 der Anlage 3 vorgelegt wird, dass 1. bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen, 2. bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erforderlich sind. 2 Muss in Ausnahmefällen die Behandlung verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle unverzüglich zu unterrichten. 3 Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. 4 Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 einzuholen. (4) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig. | (3) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig. |
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