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Änderung Anlage 10 BBhV vom 01.01.2021

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Anlage 10 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
Anlage 10 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel


Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass das Heilmittel in einem der folgenden Bereiche und von einer der folgenden Personen angewandt wird und dass die Anwendung dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entspricht:

1. Bereich Inhalation, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Palliativversorgung, Packungen, Hydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie

a) Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,

b) Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,

c) Krankengymnastin oder Krankengymnast,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie

(Text neue Fassung)

2. Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie

a) Logopädin oder Logopäde,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) staatlich anerkannte Sprachtherapeutin oder staatlich anerkannter Sprachtherapeut,



b) Sprachtherapeutin oder Sprachtherapeut,

c) staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin der Schule Schlaffhorst-Andersen oder staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,

vorherige Änderung nächste Änderung

d) medizinische Sprachheilpädagogin oder medizinischer Sprachheilpädagoge,



d) Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,

e) klinische Linguistin oder klinischer Linguist,

f) klinische Sprechwissenschaftlerin oder klinischer Sprechwissenschaftler,

g) bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern oder Poltern auch

aa) Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,

bb) Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomlehrer für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

cc) Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

dd) Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

h) Diplompatholinguistin oder Diplompatholinguist,

vorherige Änderung

3. Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)



3. Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie einschließlich Bereich Kälte- und Wärmebehandlung)

a) Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,

b) Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,

4. Bereich Podologie

a) Podologin oder Podologe,

b) medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes,

5. Bereich Ernährungstherapie

a) Diätassistentin oder Diätassistent,

b) Oecotrophologin oder Oecotrophologe,

c) Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler.



(heute geltende Fassung)