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Änderung § 38b BBhV vom 01.04.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 38b BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung
§ 38b BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 38b Kombinationsleistungen


(1) 1 Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach § 38a Absatz 1 nur teilweise durch eine geeignete Pflegekraft, die die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1 Satz 2 erfüllt, wird neben der Beihilfe anteilige Pauschalbeihilfe nach § 38a Absatz 3 gewährt. 2 Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach § 38a Absatz 1 gewährt wird.

(2) 1 Die anteilige Pauschalbeihilfe wird fortgewährt

(Text alte Fassung)

1. während einer Verhinderungspflege nach § 38c für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und

(Text neue Fassung)

1. während einer Verhinderungspflege nach § 38c für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr, im Fall des § 39 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr, und

2. während einer Kurzzeitpflege nach § 38e für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.

2 Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe.

(3) Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen erhalten ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.



(heute geltende Fassung)