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Änderung Anlage 14 BBhV vom 01.04.2024

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Anlage 14 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung
Anlage 14 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für

1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,

2. genetische Analyse,

3. Teilnahme an einem Strukturierten Früherkennungsprogramm

zusammen und
sind mit den nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in Nummer 4 aufgeführten Klinik durchgeführt werden.

1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung

Pro Familie sind
die Aufwendungen für eine einmalige Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung, Stammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes pauschal in Höhe von 900 Euro beihilfefähig. Die Pauschale beinhaltet auch die Beratung weiterer Familienmitglieder.

2. Genetische Analyse

Aufwendungen für eine genetische Analyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) sind pauschal in Höhe von 4.500 Euro beihilfefähig. Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 250 Euro beihilfefähig.

Die genetische Analyse wird bei den Indexfällen durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Dagegen werden die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden genetischen Analyse der Indexperson der gesunden ratsuchenden Person zugerechnet. Ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die genetische Analyse also keinen diagnostischen Charakter hat. Eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche ärztliche Stellungnahme zu attestieren.

3. Teilnahme an
einem Strukturierten Früherkennungsprogramm

Aufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe von pauschal 580 Euro beihilfefähig.

4. Im
Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs zusammengeschlossene universitäre Zentren

a)
Berlin

(Text neue Fassung)

Abschnitt 1 Universitäre Zenten

Aufwendungen
für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko nach § 41 Absatz 3 sind beihilfefähig, wenn die Maßnahmen in einem der folgenden im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs (FBREK) zusammengeschlossenen universitären Zentren durchgeführt werden:

1.
Berlin

Charité - Universitätszentrum Berlin, Brustzentrum

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b) Dresden



2. Dresden

Medizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden

Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

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c) Düsseldorf



3. Düsseldorf

Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum

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d) Erlangen

Universitätsklinikum Erlangen Familiäres Brust- und Eierstockkrebszentrum

e)
Frankfurt

Universitätsklinikum Frankfurt Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

f)
Freiburg



4. Erlangen

Universitätsklinikum Erlangen

Familiäres
Brust- und Eierstockkrebszentrum

5.
Frankfurt

Universitätsklinikum Frankfurt

Klinik
für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

6.
Freiburg

Institut für Humangenetik des Universitätsklinikums Freiburg

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g) Göttingen



7. Göttingen

Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum

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h) Greifswald



8. Greifswald

Institut für Humangenetik der Universitätsmedizin Greifswald

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i) Halle



9. Halle

Universitätsklinikum Halle, Klinik und Poliklinik für Gynäkologie

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j) Hamburg



10. Hamburg

Brustzentrum Klinik und Poliklinik für Gynäkologie

Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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k) Hannover



11. Hannover

Institut für Humangenetik, Medizinische Hochschule Hannover

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l) Heidelberg



12. Heidelberg

Institut für Humangenetik der Universität Heidelberg

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m) Kiel



13. Kiel

Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein

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n) Köln



14. Köln

Zentrum Familiärer Brust- und Eierstockkrebs

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o) Leipzig



15. Leipzig

Institut für Humangenetik der Universität Leipzig

Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs

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p) Mainz

Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs der Universitätsmedizin Mainz, Institut für Humangenetik und Klinik für Frauengesundheit

q)
München



16. Lübeck

Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs

17.
Mainz

Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs der Universitätsmedizin Mainz, Institut für Humangenetik und

Klinik
für Frauengesundheit

18.
München

Universitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximilians-Universität München-Großhadern

Universitätsfrauenklinik der Technischen Universität München am Klinikum rechts der Isar

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r) Münster



19. Münster

Institut für Humangenetik der Universität Münster

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s) Regensburg



20. Regensburg

Institut für Humangenetik, Universität Regensburg

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t) Tübingen



21. Tübingen

Universität Tübingen, Institut für Humangenetik

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u) Ulm



22. Ulm

Frauenklinik und Poliklinik der Universität Ulm

vorherige Änderung

v) Würzburg

Institut für Humangenetik der Universität Würzburg



23. Würzburg

Institut für Humangenetik der Universität Würzburg.

Abschnitt 2 Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogrammes

Beihilfefähig sind Aufwendungen für die Maßnahmen des Früherkennungsprogrammes in Höhe der nachstehenden Pauschalen:

1. Risikofeststellung, Aufklärung und interdisziplinäre Beratung

a) 900 Euro pro Familie für eine einmalige Risikofeststellung mit einer Aufklärung sowie einer interdisziplinären Erstberatung, einer Stammbaumerfassung und der Mitteilung des Genbefundes; die Pauschale umfasst auch die Beratung weiterer Familienmitglieder,

b) bei Aufklärung zur diagnostischen genetischen Untersuchung durch einen Kooperationspartner der in Abschnitt 1 dieser Anlage genannten Zentren

aa) 400 Euro, sofern keine Anschlussbetreuung im kooperierenden FBREK-Zentrum mehr erfolgt, oder

bb) 600 Euro, sofern noch eine Anschlussbetreuung im kooperierenden FBREK-Zentrum erfolgt,

c) 113 Euro einmalig für ein Entscheidungscoaching für BRCA1/2-Mutationträgerinnen durch spezialisiert Pflegende.

2. Genetische Untersuchung

a) 3.500 Euro für eine genetische Untersuchung bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall); die genetische Analyse wird bei den Indexfällen durchgeführt; dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden,

b) 250 Euro für einen prädiktiven Gentest; ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die genetische Analyse also keinen diagnostischen Charakter hat; eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche oder elektronische ärztliche Stellungnahme zu attestieren; die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden genetischen Analyse der Indexperson werden der gesunden ratsuchenden Person zugerechnet, oder

c) sofern ratsuchende Personen bis zum Jahr 2015 getestet wurden,

aa) 2.600 Euro bei einer erneuten Genpanel-Untersuchung zur Komplettierung der Indextestung oder

bb) 920 Euro für eine bioinformatorische Auswertung bei Vorliegen von Daten aus einer Komplementärdiagnostik.

Aufwendungen nach Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nicht nebeneinander beihilfefähig.

3. Intensivierte Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmen

a) 672,80 Euro jährlich für intensivierte Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmen oder

b) einmalig 672,80 Euro, sofern wegen des Wegfalls des erhöhten Risikos bei Nichterkrankten die intensivierte Früherkennung beendet wird und im entsprechenden Kalenderjahr noch keine Pauschale nach Buchstabe a erstattet wurde.


(heute geltende Fassung)