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Änderung § 20 BBhV vom 24.12.2009
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§ 20 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung | § 20 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 |
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(Text alte Fassung) § 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie | (Text neue Fassung)§ 20 Verhaltenstherapie |
(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte sind beihilfefähig bei 1. affektiven Störungen, depressiven Episoden, rezidivierenden depressiven Störungen und Dysthymien, 2. Angst- und Zwangsstörungen, 3. somatoforme Störungen einschließlich Konversionsstörungen, 4. Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen, 5. Essstörungen, 6. nichtorganischen Schlafstörungen, 7. sexuellen Funktionsstörungen, 8. Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen, 9. Verhaltens- und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend, 10. Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung und 11. seelischen Behinderungen a) aufgrund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tief greifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen, b) als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe, sofern sie einen Ansatz für die Anwendung von Psychotherapie bieten, und c) als Folge psychotischer Erkrankungen, die einen Ansatz für spezifische psychotherapeutische Interventionen erkennen lassen. (2) Aufwendungen für Behandlungen sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig: 1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie: | Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | Regelfall | 50 Sitzungen | 40 Sitzungen | besondere Fälle | weitere 30 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen | wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht | höchstens weitere 20 Sitzungen | höchstens weitere 20 Sitzungen | 2. analytische Psychotherapie: | Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | Regelfall | 80 Sitzungen | 40 Sitzungen | bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/ des Therapeuten | weitere 80 Sitzungen | weitere 40 Sitzungen | in besonderen Ausnahmefällen | nochmals weitere 80 Sitzungen | nochmals weitere 40 Sitzungen | wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht | weitere begrenzte Behandlungsdauer | weitere begrenzte Behandlungsdauer | 3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern: | Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | Regelfall | 70 Sitzungen | 40 Sitzungen | bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/ des Therapeuten | weitere 50 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen | in besonderen Ausnahmefällen | nochmals weitere 30 Sitzungen | nochmals weitere 15 Sitzungen | wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht | weitere begrenzte Behandlungsdauer | weitere begrenzte Behandlungsdauer | 4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen: | Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | Regelfall | 70 Sitzungen | 40 Sitzungen | bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/ des Therapeuten | weitere 60 Sitzungen | weitere 30 Sitzungen | in besonderen Ausnahmefällen | nochmals weitere 50 Sitzungen | nochmals weitere 20 Sitzungen | wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht | weitere begrenzte Behandlungsdauer | weitere begrenzte Behandlungsdauer | (3) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden. | (1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig: | Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung im Regelfall | 60 Sitzungen | 60 Sitzungen in Ausnahme- fällen | weitere 20 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen (2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig. |
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