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Änderung § 20 BBhV vom 24.12.2009

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§ 20 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung
§ 20 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie


(Text neue Fassung)

§ 20 Verhaltenstherapie


vorherige Änderung

(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte sind beihilfefähig bei

1. affektiven Störungen, depressiven Episoden, rezidivierenden depressiven Störungen und Dysthymien,

2. Angst- und Zwangsstörungen,

3. somatoforme Störungen einschließlich Konversionsstörungen,

4. Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen,

5. Essstörungen,

6. nichtorganischen Schlafstörungen,

7. sexuellen Funktionsstörungen,

8. Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen,

9. Verhaltens- und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend,

10. Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung und

11. seelischen Behinderungen

a) aufgrund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tief greifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen,

b) als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe, sofern sie einen Ansatz für die Anwendung von Psychotherapie bieten, und

c) als Folge psychotischer Erkrankungen, die einen Ansatz für spezifische psychotherapeutische Interventionen erkennen lassen.

(2) Aufwendungen für Behandlungen sind
je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie:



| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung |
Regelfall | 50 Sitzungen | 40 Sitzungen |
besondere Fälle | weitere 30 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen |
wird das Behandlungsziel
nicht innerhalb der genannten
Sitzungen erreicht | höchstens weitere
20 Sitzungen | höchstens weitere
20 Sitzungen |


2. analytische Psychotherapie:


| Einzelbehandlung
| Gruppenbehandlung |
Regelfall | 80
Sitzungen | 40 Sitzungen |
bei erneuter eingehender
Begründung der Therapeutin/
des Therapeuten | weitere
80 Sitzungen | weitere
40 Sitzungen |

in besonderen
Ausnahmefällen
| nochmals weitere
80 Sitzungen | nochmals weitere
40 Sitzungen |
wird das Behandlungsziel
nicht innerhalb der genannten
Sitzungen erreicht | weitere
begrenzte
Behandlungsdauer | weitere
begrenzte
Behandlungsdauer |

3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern:


| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung |
Regelfall | 70 Sitzungen | 40 Sitzungen |
bei erneuter eingehender
Begründung der Therapeutin/
des Therapeuten | weitere
50 Sitzungen | weitere

20 Sitzungen |
in besonderen
Ausnahmefällen | nochmals
weitere
30 Sitzungen | nochmals weitere
15 Sitzungen |
wird das Behandlungsziel
nicht innerhalb der genannten
Sitzungen erreicht | weitere
begrenzte
Behandlungsdauer | weitere
begrenzte
Behandlungsdauer |

4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen:


| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung |
Regelfall | 70 Sitzungen | 40 Sitzungen |
bei erneuter eingehender
Begründung der Therapeutin/
des Therapeuten | weitere
60 Sitzungen | weitere
30 Sitzungen |
in besonderen
Ausnahmefällen | nochmals weitere
50 Sitzungen | nochmals weitere

20 Sitzungen |
wird das Behandlungsziel
nicht innerhalb der genannten
Sitzungen erreicht | weitere
begrenzte
Behandlungsdauer | weitere
begrenzte
Behandlungsdauer |


(3) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern
und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden.



(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:


| Einzel-
behandlung
| Gruppen-
behandlung


im Regelfall
| 60 Sitzungen | 60 Sitzungen

in Ausnahme-
fällen
| weitere
20 Sitzungen | weitere
20 Sitzungen


(2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4
und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.