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Änderung § 52 BBhV vom 24.12.2009

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§ 52 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung
§ 52 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Zuordnung von Aufwendungen


(Text alte Fassung)

Beihilfefähige Aufwendungen werden

1. für eine Familien- und Haushaltshilfe der jüngsten verbleibenden Person,

2. für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten und

3. in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendungen des Krankenhauses für das gesunde Neugeborene der Mutter

zugeordnet.


(Text neue Fassung)

Beihilfefähige Aufwendungen werden zugeordnet:

1. für eine Familien- und Haushaltshilfe der außerhäuslich untergebrachten Person,

2. für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten,

3. für eine familienorientierte Rehabilitationsmaßnahme dem erkrankten Kind und

4.
in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendungen des Krankenhauses für das gesunde Neugeborene der Mutter.