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Änderung Anlage 1 BBhV vom 24.12.2009

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Anlage 1 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung
Anlage 1 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 6 Abs. 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden


(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu § 6 Absatz 4 Satz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen


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1. Völliger Ausschluss


A | -
Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologische
Therapie (z. B.
nach Tomatis, Hörtraining nach Dr. Volf, Audiovokale
Integration
und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung ei-
ner
Migräne)
- Autohomologe
Immuntherapien (z. B. ACTI-Cell-Therapie)
- Autologe-Target-Cytokine-Therapie (ATC)
nach Dr. Klehr
- Ayurvedische
Behandlungen, z. B. nach Maharishi |
B | -
Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Dr. Nuhr
-
Biophotonen-Therapie
-
Bioresonatorentests
-
Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen
-
Bogomoletz-Serum
- Brechkraftverändernde
Operation der Hornhaut des Auges
(Keratomileusis)
nach Prof. Barraquer
-
Bruchheilung ohne Operation |
C | - Chelat-Therapie
-
Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen
- Cytotoxologische
Lebensmitteltests |
E | - Elektro-Neural-Behandlungen
nach Dr. Croon
- Elektro-Neural-Diagnostik |
F | -
Frischzellentherapie |
G | -
Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage
(z. B.
Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur
nach Dr.
Voll, Elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests
nach
der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik (BFD), Mora-Therapie)
- Gezielte
vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative
Gesamtumschaltung
durch negative statische Elektrizität |
H | -
Heileurhythmie
-
Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung |
I | - Immuno-augmentative
Therapie (IAT)
-
Immunseren (Serocytol-Präparate)
- Iso-
oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nicht-
ionisiertem Sauerstoff/Ozon
einschließlich der oralen, parenteralen
oder
perkutanen Aufnahme (z. B. Hämatogene Oxydationstherapie,
Sauerstoff-Darmsanierung,
Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach
Prof. Dr.
von Ardenne) |
K | - Kariesdetektor-Behandlung
- Kinesiologische
Behandlung
-
Kirlian-Fotografie
- Kombinierte
Serumtherapie (z. B. Wiedemann-Kur)
- Konduktive
Förderung nach Petö, sofern nicht als heilpädagogische
Behandlung bereits von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen |
L | -
Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie |
M | - Modifizierte Eigenblutbehandlung (z. B.
nach Garthe, Blut-Kristall-
Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und An-
haemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Sub-
stanzen der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefer-
tigt werden (z. B. Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin) |
N | - Neurotopische
Diagnostik und Therapie
- Niedrig
dosierter, gepulster Ultraschall |
O | - Osmotische
Entwässerungstherapie |
P | -
Psycotron-Therapie
- Pulsierende
Signaltherapie (PST)
-
Pyramidenenergiebestrahlung |
R | - Radiale Stoßwellentherapie
-
Regeneresen-Therapie
-
Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen
-
Rolfing-Behandlung |
S | -
Schwingfeld-Therapie |
T | -
Thermoregulationsdiagnostik
-
Trockenzellentherapie |
V | -
Vaduril-Injektionen gegen Parodontose
-
Vibrationsmassage des Kreuzbeins |
Z | -
Zellmilieu-Therapie |

2. Teilweiser
Ausschluss

- Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung


Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle und in Zweifelsfällen eine Bestätigung durch eine Gutachterin oder einen Gutachter einzuholen.

- Extracorporale
Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich

Die Aufwendungen
sind nur beihilfefähig für die Behandlung der Tendinosis calcarea, der Pseudarthrose (nicht heilende Knochenbrüche) oder des Fasziitis plantaris (Fersensporn). Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.

-
Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxydvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie oder bei mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenen Tinnitusleiden.

- Klimakammerbehandlungen


Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle aufgrund des Gutachtens einer von ihr bestimmten Ärztin oder eines von ihr bestimmten Arztes die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.

-
Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, z. B. mit Aludrin.

-
Magnetfeldtherapie

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen sowie bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn sie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird.

-
Ozontherapie

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden und die Festsetzungsstelle aufgrund des Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes, die oder den sie bestimmt, die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.

- Prostata-Hyperthermie-Behandlung


Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlung.

-
Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete und indizierte Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (z. B. Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Leistung wird den Nummern 4 bis 6 der Anlage 4 zu § 23 Abs. 1 zugeordnet.

-
Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten



Abschnitt 1

Völliger
Ausschluss

1.1
Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (zum Beispiel nach Tomatis, Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)

1.2 Atlastherapie nach Arlen

1.3 autohomologe
Immuntherapien

1.4 autologe-Target-Cytokine-Therapie
nach Klehr

1.5 ayurvedische
Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi

2.1
Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr

2.2
Biophotonen-Therapie

2.3
Bioresonatorentests

2.4
Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen

2.5
Bogomoletz-Serum

2.6 brechkraftverändernde
Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer

2.7
Bruchheilung von Eingeweiden (Hernien) ohne Operation

3.1
Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen

3.2 computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (zum Beispiel SpineMED-Verfahren, DRX 9000, Accu-SPINA)

3.3 cytotoxologische
Lebensmitteltests

4.1 DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)

5.1 Elektroneuralbehandlungen
nach Croon

5.2 Elektronneuraldiagnostik

5.3 epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz

6.1
Frischzellentherapie

7.1
Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie)

7.2 gezielte
vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität

8.1
Heileurhythmie

8.2
Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung

8.3 Hornhautimplantation refraktiv zur Korrektur der Presbyopie

9.1 immunoaugmentative
Therapie

9.2
Immunseren (Serocytol-Präparate)

9.3 isobare
oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel hämatogene Oxidationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne)

10.1 (frei)

11.1 kinesiologische
Behandlung

11.2
Kirlian-Fotografie

11.3 kombinierte
Serumtherapie (zum Beispiel Wiedemann-Kur)

11.4 konduktive
Förderung nach Petö

12.1
Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie

14.1 Neurostimulation
nach Molsberger

14.2 neurotopische
Diagnostik und Therapie

14.3 niedrig
dosierter, gepulster Ultraschall

15.1 osmotische
Entwässerungstherapie

16.1 Photobiomodulation (PBM) bei trockener altersbedingter Makuladegeneration (AMD)

16.2 photodynamische Therapie in der Parodontologie

16.3
Psycotron-Therapie

16.4 pulsierende
Signaltherapie

16.5
Pyramidenenergiebestrahlung

17.1 (frei)

18.1
Regeneresen-Therapie

18.2
Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen

18.3
Rolfing-Behandlung

19.1
Schwingfeld-Therapie

19.2 SIPARI-Methode

20.1
Thermoregulationsdiagnostik

20.2 Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie (zum Beispiel SAVIR-Verfahren)

20.3
Trockenzellentherapie

21.1 (frei)

22.1
Vaduril-Injektionen gegen Parodontose

22.2
Vibrationsmassage des Kreuzbeins

22.3 visuelle Restitutionstherapie

23.1 (frei)

24.1 (frei)

25.1 (frei)

26.1
Zellmilieu-Therapie

Abschnitt 2

Teilweiser
Ausschluss

1. Chelattherapie


Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson und Siderose. Alternative Schwermetallausleitungen gehören nicht zur Behandlung einer Schwermetallvergiftung.

2. Extrakorporale
Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich

Aufwendungen
sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Tendinosis calcarea, Pseudarthrose, Fasziitis plantaris, therapierefraktäre Epicondylitis humeri radialis und therapierefraktäre Achillodynie. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.

3.
Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie, diabetisches Fußsyndrom ab Wagner Stadium II oder von Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind.

4. Hyperthermiebehandlung


Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie.

5. Klimakammerbehandlung

Aufwendungen sind nur
beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat.

6.
Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden.

7.
Magnetfeldtherapie

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.

8. Modifizierte Eigenblutbehandlung

a) Zahnheilkunde

Aufwendungen für eine Behandlung mit autologen Thrombozytenkonzentraten wie plättchenreiches Plasma (PRP) und plättchenreiches Fibrin (PRF) sind nur beihilfefähig nach Extraktion eines Zahnes oder mehrerer Zähne

aa) zum Volumenerhalt des Knochens beispielsweise Alveolarfortsatzes (postextraktioneller, zum Beispiel präimplantologisch indizierter Kieferkammerhalt; Socket/Ridge Preservation) oder

bb) zur Verbesserung der Alveolenheilung und Reduktion des Alveolitis-Risikos (PRF als solide PRF-Plug-Matrix) insbesondere im Rahmen einer operativen Weisheitszahnentfernung.

b) Augenheilkunde

Aufwendungen für eine Behandlung mit autologen Serumaugentropfen aus Eigenblut als Tränenersatzstoff sind nur beihilfefähig bei einer trockenen Glandulae tarsales (Meibom-Drüsen-Dysfunktion, Sicca-Syndrom, Keratokonjunktivitis sicca etc.).

9.
Ozontherapie

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.

10. Radiale extrakorporale Stoßwellentherapie (r-ESWT)


Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis oder einer therapierefraktären Fasciitis plantaris. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der r-ESWT sind Gebühren nach Nummer 302 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Zuschläge sind nicht beihilfefähig.

11.
Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig.

12.
Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten

(Textabschnitt unverändert)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.

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13. Visusverbessernde Maßnahmen

a) Austausch natürlicher Linsen

Bei einer reinen visusverbessernden Operation sind Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn der Austausch die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen. Die Aufwendungen für die Linsen sind dabei nur bis zur Höhe der Kosten einer Monofokallinse, höchstens bis zu 270 Euro pro Linse beihilfefähig. Satz 2 gilt auch für Linsen bei einer Kataraktoperation.

b) Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch eine Brille oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist.

c) Implantation einer additiven Linse, auch einer Add-on-Intraokularlinse

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.

d) Implantation einer phaken Intraokularlinse

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.

Aufwendungen für visusverbessernde Maßnahmen sind nur dann beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle den Maßnahmen vor Aufnahme der Behandlung zugestimmt hat.