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Änderung § 13 BBhV vom 20.09.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.09.2012 geltenden Fassung
§ 13 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern


(Text alte Fassung)

Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 3 beihilfefähig.

(Text neue Fassung)

Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 5 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 beihilfefähig.


 
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