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Änderung § 52 BBhV vom 20.09.2012
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§ 52 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.09.2012 geltenden Fassung | § 52 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Zuordnung von Aufwendungen | |
Beihilfefähige Aufwendungen werden zugeordnet: | |
(Text alte Fassung) 1. für eine Familien- und Haushaltshilfe der jüngsten verbleibenden Person, | (Text neue Fassung) 1. für eine Familien- und Haushaltshilfe der außerhäuslich untergebrachten Person, |
2. für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten, | |
3. für eine familienorientierte Rehabilitation dem erkrankten Kind und | 3. für eine familienorientierte Rehabilitationsmaßnahme dem erkrankten Kind und |
4. in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendungen des Krankenhauses für das gesunde Neugeborene der Mutter. |
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