Tools:
Update via:
Änderung § 16 BBhV vom 26.07.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 BBhV, alle Änderungen durch Artikel 1 9. BBhVÄndV am 26. Juli 2014 und Änderungshistorie der BBhVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 16 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2014 geltenden Fassung | § 16 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Auslagen, Material- und Laborkosten | |
(Text alte Fassung) (1) Gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C, F und K und den Nummern 7080 bis 7100 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden sind, sind zu 40 Prozent beihilfefähig. Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4. | (Text neue Fassung) (1) 1 Gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Nummern 2130 bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000 bis 9170 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden sind, sind zu 60 Prozent beihilfefähig. 2 Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4. |
(2) Wenn der auf die in Absatz 1 genannten Aufwendungen entfallende Anteil nicht nachgewiesen ist, sind 40 Prozent des Gesamtrechnungsbetrages anzusetzen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8634/al0-44531.htm