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Änderung Anlage 14 BBhV vom 01.11.2016
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Anlage 14 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2016 geltenden Fassung | Anlage 14 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko | |
(Text alte Fassung) Aufwendungen für den Gentest bei erblich belasteten Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für 1. die Risikofeststellung und die interdisziplinäre Beratung, 2. die Genanalyse sowie 3. die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm zusammen und sind mit den nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in den in Nummer 4 aufgeführten Zentren durchgeführt wurden. 1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung Pro Familie sind die Aufwendungen für eine einmalige Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung, Stammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes pauschal in Höhe von 900 Euro beihilfefähig. Die Pauschale beinhaltet auch die Beratung weiterer Familienmitglieder. 2. Genanalyse Aufwendungen für eine Genanalyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) sind pauschal in Höhe von 5.900 Euro beihilfefähig. Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 360 Euro beihilfefähig. Die Genanalyse wird bei den Indexfällen durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Dagegen werden die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden Genanalyse der Indexperson der gesunden ratsuchenden Person zugerechnet. Ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die Genanalyse also keinen diagnostischen Charakter hat. Eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche ärztliche Stellungnahme zu attestieren. 3. Strukturiertes Früherkennungsprogramm Aufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe von pauschal 580 Euro beihilfefähig. 4. Zentren für familiären Brust- oder Eierstockkrebs Berlin Charité-Universitätsmedizin Berlin, Brustzentrum Dresden Technische Universität Dresden, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Düsseldorf | (Text neue Fassung) Abschnitt 1 Universitäre Zenten Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko nach § 41 Absatz 3 sind beihilfefähig, wenn die Maßnahmen in einem der folgenden im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs (FBREK) zusammengeschlossenen universitären Zentren durchgeführt werden: 1. Berlin Charité - Universitätszentrum Berlin, Brustzentrum 2. Dresden Medizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe 3. Düsseldorf |
Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum | |
Göttingen | 4. Erlangen Universitätsklinikum Erlangen Familiäres Brust- und Eierstockkrebszentrum 5. Frankfurt Universitätsklinikum Frankfurt Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe 6. Freiburg Institut für Humangenetik des Universitätsklinikums Freiburg 7. Göttingen |
Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum | |
Hannover Medizinische Hochschule Hannover, Institut für Zell- und Molekularpathologie Heidelberg Universität Heidelberg, Institut für Humangenetik Kiel Universitätsfrauenklinik Kiel Köln/Bonn Universität zu Köln, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs Leipzig Universität Leipzig, Institut für Humangenetik, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs München Technische Universität München, Klinikum rechts der Isar, Klinik für Frauenheilkunde Ludwig-Maximilians-Universität München, Klinik für Frauenheilkunde Münster Universität Münster, Institut für Humangenetik Regensburg Universität Regensburg, Institut für Humangenetik Tübingen | 8. Greifswald Institut für Humangenetik der Universitätsmedizin Greifswald 9. Halle Universitätsklinikum Halle, Klinik und Poliklinik für Gynäkologie 10. Hamburg Brustzentrum Klinik und Poliklinik für Gynäkologie Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf 11. Hannover Institut für Humangenetik, Medizinische Hochschule Hannover 12. Heidelberg Institut für Humangenetik der Universität Heidelberg 13. Kiel Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein 14. Köln Zentrum Familiärer Brust- und Eierstockkrebs 15. Leipzig Institut für Humangenetik der Universität Leipzig Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs 16. Lübeck Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs 17. Mainz Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs der Universitätsmedizin Mainz, Institut für Humangenetik und Klinik für Frauengesundheit 18. München Universitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximilians-Universität München-Großhadern Universitätsfrauenklinik der Technischen Universität München am Klinikum rechts der Isar 19. Münster Institut für Humangenetik der Universität Münster 20. Regensburg Institut für Humangenetik, Universität Regensburg 21. Tübingen |
Universität Tübingen, Institut für Humangenetik | |
Ulm Universität Ulm, Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Würzburg Frauenklinik der Universität Würzburg, Abteilung für Medizinische Genetik im Institut für Humangenetik, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs | 22. Ulm Frauenklinik und Poliklinik der Universität Ulm 23. Würzburg Institut für Humangenetik der Universität Würzburg. Abschnitt 2 Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogrammes Beihilfefähig sind Aufwendungen für die Maßnahmen des Früherkennungsprogrammes in Höhe der nachstehenden Pauschalen: 1. Risikofeststellung, Aufklärung und interdisziplinäre Beratung a) 900 Euro pro Familie für eine einmalige Risikofeststellung mit einer Aufklärung sowie einer interdisziplinären Erstberatung, einer Stammbaumerfassung und der Mitteilung des Genbefundes; die Pauschale umfasst auch die Beratung weiterer Familienmitglieder, b) bei Aufklärung zur diagnostischen genetischen Untersuchung durch einen Kooperationspartner der in Abschnitt 1 dieser Anlage genannten Zentren aa) 400 Euro, sofern keine Anschlussbetreuung im kooperierenden FBREK-Zentrum mehr erfolgt, oder bb) 600 Euro, sofern noch eine Anschlussbetreuung im kooperierenden FBREK-Zentrum erfolgt, c) 113 Euro einmalig für ein Entscheidungscoaching für BRCA1/2-Mutationträgerinnen durch spezialisiert Pflegende. 2. Genetische Untersuchung a) 3.500 Euro für eine genetische Untersuchung bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall); die genetische Analyse wird bei den Indexfällen durchgeführt; dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden, b) 250 Euro für einen prädiktiven Gentest; ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die genetische Analyse also keinen diagnostischen Charakter hat; eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche oder elektronische ärztliche Stellungnahme zu attestieren; die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden genetischen Analyse der Indexperson werden der gesunden ratsuchenden Person zugerechnet, oder c) sofern ratsuchende Personen bis zum Jahr 2015 getestet wurden, aa) 2.600 Euro bei einer erneuten Genpanel-Untersuchung zur Komplettierung der Indextestung oder bb) 920 Euro für eine bioinformatorische Auswertung bei Vorliegen von Daten aus einer Komplementärdiagnostik. Aufwendungen nach Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nicht nebeneinander beihilfefähig. 3. Intensivierte Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmen a) 672,80 Euro jährlich für intensivierte Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmen oder b) einmalig 672,80 Euro, sofern wegen des Wegfalls des erhöhten Risikos bei Nichterkrankten die intensivierte Früherkennung beendet wird und im entsprechenden Kalenderjahr noch keine Pauschale nach Buchstabe a erstattet wurde. |
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