Tools:
Update via:
Änderung § 38b BBhV vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 10. BBhVÄndV am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie der BBhVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 38b BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 38b BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 38b (neu) | (Text neue Fassung)§ 38b Kombinationsleistungen |
(1) 1 Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach § 38a Absatz 1 nur teilweise durch eine geeignete Pflegekraft, die die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1 Satz 2 erfüllt, wird neben der Beihilfe anteilige Pauschalbeihilfe nach § 38a Absatz 3 gewährt. 2 Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach § 38a Absatz 1 gewährt wird. (2) 1 Die anteilige Pauschalbeihilfe wird fortgewährt 1. während einer Verhinderungspflege nach § 38c für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr, im Fall des § 39 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr, und 2. während einer Kurzzeitpflege nach § 38e für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. 2 Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe. (3) Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen erhalten ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8634/al0-58859.htm