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Änderung § 56 BBhV vom 31.07.2018
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§ 56 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.07.2018 geltenden Fassung | § 56 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 |
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(Textabschnitt unverändert) § 56 Festsetzungsstellen | |
(1) Festsetzungsstellen sind 1. die obersten Dienstbehörden für die Anträge ihrer Bediensteten und der Leiterinnen und Leiter der ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden, 2. die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden für die Anträge der Bediensteten ihres Geschäftsbereichs und 3. die Versorgungsstellen für die Anträge der Versorgungsempfängerinnen und der Versorgungsempfänger. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die obersten Dienstbehörden können die Zuständigkeit für ihren Geschäftsbereich abweichend regeln. 2 Die Beihilfebearbeitung darf nur auf Behörden des jeweiligen Dienstherrn übertragen werden. 3 Die Übertragung ist im Gemeinsamen Ministerialblatt zu veröffentlichen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die obersten Dienstbehörden können die Zuständigkeit für ihren Geschäftsbereich abweichend regeln. 2 Die Regelung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. |
(3) Die Festsetzungsstellen haben die Abschläge für Arzneimittel nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel geltend zu machen. |
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