Tools:
Update via:
Änderung § 12 BBhV vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 BBhV, alle Änderungen durch Artikel 1 9. BBhVÄndV am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie der BBhVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 12 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 12 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 12 Ärztliche Leistungen | |
(Text alte Fassung) 1 Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. 2 Die Vorschriften des Kapitels 4 bleiben unberührt. 3 Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle. | (Text neue Fassung) 1 Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. 2 Die Vorschriften des Kapitels 4 bleiben unberührt. 3 Aufwendungen für Dienstunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8634/al118958-0.htm