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Änderung Anlage 13 BBhV vom 01.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 13 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
Anlage 13 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen


1 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen

1.1 Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz

1.2 Früherkennungsuntersuchungen

1.2.1 U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr vollendet haben

1.2.2 U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben

1.2.3 J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1.2.4 Einmaliges Screening auf Bauchaortenaneurysmen für männliche beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben

(Text neue Fassung)

 
2 Schutzimpfungen

2.1 Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen

2.2 Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen

vorherige Änderung

2.3 Impfung gegen Humane Papillomviren (HPV) für Mädchen, die das neunte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben



 
(heute geltende Fassung)