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Änderung Anlage 13 BBhV vom 01.01.2021
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Anlage 13 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | Anlage 13 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen | |
1 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen 1.1 Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz 1.2 Früherkennungsuntersuchungen 1.2.1 U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr vollendet haben 1.2.2 U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben 1.2.3 J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben | |
(Text alte Fassung) 1.2.4 Einmaliges Screening auf Bauchaortenaneurysmen für männliche beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben | (Text neue Fassung) |
2 Schutzimpfungen 2.1 Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen 2.2 Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen | |
2.3 Impfung gegen Humane Papillomviren (HPV) für Mädchen, die das neunte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben | |
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