§ 26b BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung | § 26b BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 |
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(Text alte Fassung) § 26b (neu) | (Text neue Fassung)§ 26b Übergangspflege im Krankenhaus |
1 Aufwendungen für die in § 39e Absatz 1 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus sind für zehn Tage je Krankenhausbehandlung beihilfefähig. 2 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft. |