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Änderung § 55 BBhV vom 01.04.2024
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§ 55 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung | § 55 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 |
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(Textabschnitt unverändert) § 55 Geheimhaltungspflicht | |
(Text alte Fassung) Die bei der Bearbeitung des Beihilfeantrags bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind geheim zu halten. | (Text neue Fassung) Die bei der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind geheim zu halten. |
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