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Änderung § 14 BBhV vom 24.12.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 BBhV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. BBhVÄndV am 24. Dezember 2009 und Änderungshistorie der BBhVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 14 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung | § 14 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3922 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Zahnärztliche Leistungen | |
(Text alte Fassung) Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig. Für Zahnersatz und implantologische Leistungen kann der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Die Kosten des Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen. Aufwendungen für das Attest nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 trägt die Festsetzungsstelle. | (Text neue Fassung) Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig. Für Zahnersatz und implantologische Leistungen kann der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Die Kosten des Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen. |
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