Tools:
Update via:
Änderung § 20 BBhV vom 24.12.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 BBhV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. BBhVÄndV am 24. Dezember 2009 und Änderungshistorie der BBhVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 20 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung | § 20 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3922 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie | |
(Text alte Fassung) (1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte sind beihilfefähig bei 1. affektiven Störungen, depressiven Episoden, rezidivierenden depressiven Störungen und Dysthymien, 2. Angst- und Zwangsstörungen, 3. somatoforme Störungen einschließlich Konversionsstörungen, 4. Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen, 5. Essstörungen, 6. nichtorganischen Schlafstörungen, 7. sexuellen Funktionsstörungen, 8. Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen, 9. Verhaltens- und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend, 10. Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung und 11. seelischen Behinderungen a) aufgrund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tief greifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen, b) als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe, sofern sie einen Ansatz für die Anwendung von Psychotherapie bieten, und c) als Folge psychotischer Erkrankungen, die einen Ansatz für spezifische psychotherapeutische Interventionen erkennen lassen. (2) Aufwendungen für Behandlungen sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig: 1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie: | Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | Regelfall | 50 Sitzungen | 40 Sitzungen | besondere Fälle | weitere 30 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen | wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht | höchstens weitere 20 Sitzungen | höchstens weitere 20 Sitzungen | 2. analytische Psychotherapie: | Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | Regelfall | 80 Sitzungen | 40 Sitzungen | bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/ des Therapeuten | weitere 80 Sitzungen | weitere 40 Sitzungen | in besonderen Ausnahmefällen | nochmals weitere 80 Sitzungen | nochmals weitere 40 Sitzungen | wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht | weitere begrenzte Behandlungsdauer | weitere begrenzte Behandlungsdauer | 3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern: | Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | Regelfall | 70 Sitzungen | 40 Sitzungen | bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/ des Therapeuten | weitere 50 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen | in besonderen Ausnahmefällen | nochmals weitere 30 Sitzungen | nochmals weitere 15 Sitzungen | wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht | weitere begrenzte Behandlungsdauer | weitere begrenzte Behandlungsdauer | 4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen: | Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | Regelfall | 70 Sitzungen | 40 Sitzungen | bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/ des Therapeuten | weitere 60 Sitzungen | weitere 30 Sitzungen | in besonderen Ausnahmefällen | nochmals weitere 50 Sitzungen | nochmals weitere 20 Sitzungen | wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht | weitere begrenzte Behandlungsdauer | weitere begrenzte Behandlungsdauer | (3) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden. | (Text neue Fassung) (1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig: 1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Erwachsenen: | Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung Regelfall | 50 Sitzungen | 40 Sitzungen besondere Fälle | 30 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen wenn das Behandlungsziel in den genannten Sitzungen noch nicht erreicht worden ist | höchstens 20 weitere Sitzungen | höchstens 20 weitere Sitzungen 2. analytische Psychotherapie von Erwachsenen: | Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung Regelfall | 80 Sitzungen | 40 Sitzungen bei erneuter eingehender Begründung der Thera- peutin/des Therapeuten | 80 weitere Sitzungen | 40 weitere Sitzungen in besonderen Ausnahmefällen | nochmals 80 weitere Sitzungen | nochmals 40 weitere Sitzungen wenn das Behandlungsziel in den genannten Sitzungen noch nicht erreicht worden ist | begrenzte Behandlungsdauer von bis zu 60 weiteren Sitzungen | begrenzte Behandlungsdauer von bis zu 30 weiteren Sitzungen 3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern: | Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung Regelfall | 70 Sitzungen | 40 Sitzungen bei erneuter eingehender Begründung der Thera- peutin/des Therapeuten | 50 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen in besonderen Ausnahmefällen | nochmals 30 weitere Sitzungen | nochmals 30 weitere Sitzungen 4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen: | Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung Regelfall | 90 Sitzungen | 40 Sitzungen bei erneuter eingehender Begründung der Thera- peutin/des Therapeuten | 50 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen in besonderen Ausnahmefällen | nochmals 40 weitere Sitzungen | nochmals 30 weitere Sitzungen In medizinisch besonders begründeten Einzelfällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Behandlung auch für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 zugelassene Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden. Hierüber entscheidet die oberste Dienstbehörde. (2) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden. (3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie kann eine solche Kombination nur bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrages durchgeführt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8634/al22734-0.htm