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Änderung § 52 BBhV vom 24.12.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 52 BBhV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. BBhVÄndV am 24. Dezember 2009 und Änderungshistorie der BBhV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 52 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung
§ 52 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3922
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Zuordnung von Aufwendungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Beihilfefähige Aufwendungen werden

(Text neue Fassung)

Beihilfefähige Aufwendungen werden zugeordnet:

1. für eine Familien- und Haushaltshilfe der jüngsten verbleibenden Person,

vorherige Änderung

2. für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten und

3. in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendungen des Krankenhauses für das gesunde Neugeborene der Mutter

zugeordnet.




2. für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten,

3. für eine familienorientierte Rehabilitation dem erkrankten Kind und

4.
in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendungen des Krankenhauses für das gesunde Neugeborene der Mutter.

 (keine frühere Fassung vorhanden)