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Änderung § 13 BBhV vom 20.09.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.09.2012 geltenden Fassung
§ 13 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.09.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern


(Text alte Fassung)

Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 3 beihilfefähig.

(Text neue Fassung)

Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Satz 4 beihilfefähig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)