Tools:
Update via:
Änderung § 42 BBhV vom 20.09.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 42 BBhV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. BBhVÄndV am 20. September 2012 und Änderungshistorie der BBhVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 42 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.09.2012 geltenden Fassung | § 42 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 20.09.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 42 Schwangerschaft und Geburt | |
(1) Bei einer Schwangerschaft und in Geburtsfällen sind neben den Leistungen nach Kapitel 2 beihilfefähig Aufwendungen für 1. die Schwangerschaftsüberwachung, 2. die Hebamme oder den Entbindungspfleger, | |
(Text alte Fassung) 3. von Hebammen geleitete Einrichtungen im Sinne des § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, | (Text neue Fassung) 3. von Hebammen oder Entbindungspflegern geleitete Einrichtungen im Sinne des § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, |
4. eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen oder ambulanten Entbindungen. § 27 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind in Geburtsfällen zusätzlich die vor Aufnahme in ein Krankenhaus am Entbindungsort entstehenden Kosten der Unterkunft beihilfefähig. § 32 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Dies gilt nicht für die Unterkunft im Haushalt des Ehegatten, der Lebenspartnerin, der Eltern oder der Kinder der Schwangeren. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8634/al35154-0.htm