Tools:
Update via:
Änderung § 52 BBhV vom 20.09.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 52 BBhV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. BBhVÄndV am 20. September 2012 und Änderungshistorie der BBhVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 52 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.09.2012 geltenden Fassung | § 52 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 20.09.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 52 Zuordnung von Aufwendungen | |
Beihilfefähige Aufwendungen werden zugeordnet: | |
(Text alte Fassung) 1. für eine Familien- und Haushaltshilfe der jüngsten verbleibenden Person, | (Text neue Fassung) 1. für eine Familien- und Haushaltshilfe der außerhäuslich untergebrachten Person, |
2. für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten, 3. für eine familienorientierte Rehabilitation dem erkrankten Kind und 4. in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendungen des Krankenhauses für das gesunde Neugeborene der Mutter. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8634/al35161-0.htm