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Änderung Anlage 1 BBhV vom 20.09.2012

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Anlage 1 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.09.2012 geltenden Fassung
Anlage 1 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.09.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 6 Abs. 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden


(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen


vorherige Änderung

1. Völliger Ausschluss


A | -
Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologische
Therapie (z. B.
nach Tomatis, Hörtraining nach Dr. Volf, Audiovokale
Integration
und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung ei-
ner
Migräne)
- Autohomologe
Immuntherapien (z. B. ACTI-Cell-Therapie)
- Autologe-Target-Cytokine-Therapie (ATC)
nach Dr. Klehr
- Ayurvedische
Behandlungen, z. B. nach Maharishi

B | -
Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Dr. Nuhr
-
Biophotonen-Therapie
-
Bioresonatorentests
-
Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen
-
Bogomoletz-Serum
- Brechkraftverändernde
Operation der Hornhaut des Auges
(Keratomileusis)
nach Prof. Barraquer
-
Bruchheilung ohne Operation

C | -
Chelat-Therapie
-
Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen
- Computergestütztes
Gesichtsfeldtraining zur
Behandlung
nach einer neurologisch bedingten
Erkrankung
oder Schädigung
- Cytotoxologische
Lebensmitteltests

D | -
DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)

E | - Elektro-Neural-Behandlungen
nach Dr. Croon
- Elektro-Neural-Diagnostik


F | -
Frischzellentherapie

G | -
Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage
(z. B.
Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur
nach Dr.
Voll, Elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests
nach
der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik (BFD), Mora-Therapie)
- Gezielte
vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative
Gesamtumschaltung
durch negative statische Elektrizität

H | -
Heileurhythmie
-
Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung

I | - Immuno-augmentative
Therapie (IAT)
-
Immunseren (Serocytol-Präparate)
- Iso-
oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nicht-
ionisiertem Sauerstoff/Ozon
einschließlich der oralen, parenteralen
oder
perkutanen Aufnahme (z. B. Hämatogene Oxydationstherapie,
Sauerstoff-Darmsanierung,
Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach
Prof. Dr.
von Ardenne)

K | -
Kariesdetektor-Behandlung
- Kinesiologische
Behandlung
-
Kirlian-Fotografie
- Kombinierte
Serumtherapie (z. B. Wiedemann-Kur)
- Konduktive
Förderung nach Petö, sofern nicht als heilpädagogische
Behandlung bereits von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen


L | -
Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie

M | - Modifizierte
Eigenblutbehandlung (z. B. nach Garthe, Blut-Kristall-
Analyse
unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und An-
haemin)
und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Sub-
stanzen
der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefer-
tigt
werden (z. B. Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)

N | - Neurotopische
Diagnostik und Therapie
- Niedrig
dosierter, gepulster Ultraschall

O | - Osmotische
Entwässerungstherapie

P | -
Psycotron-Therapie
- Pulsierende
Signaltherapie (PST)
-
Pyramidenenergiebestrahlung

R | - Radiale
Stoßwellentherapie
-
Regeneresen-Therapie
-
Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen
-
Rolfing-Behandlung

S | -
Schwingfeld-Therapie

T | -
Thermoregulationsdiagnostik
-
Trockenzellentherapie

V | -
Vaduril-Injektionen gegen Parodontose
-
Vibrationsmassage des Kreuzbeins

Z | -
Zellmilieu-Therapie


2. Teilweiser
Ausschluss

-
Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle und in Zweifelsfällen eine Bestätigung durch eine Gutachterin oder einen Gutachter einzuholen.

- Extracorporale
Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich

Die Aufwendungen
sind nur beihilfefähig für die Behandlung der Tendinosis calcarea, der Pseudarthrose (nicht heilende Knochenbrüche) oder des Fasziitis plantaris (Fersensporn). Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.

-
Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxydvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie oder bei mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenen Tinnitusleiden.

- Klimakammerbehandlungen


Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle aufgrund des Gutachtens einer von ihr bestimmten Ärztin oder eines von ihr bestimmten Arztes die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.

-
Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, z. B. mit Aludrin.

-
Magnetfeldtherapie

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen sowie bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn sie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird.

-
Ozontherapie

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden und die Festsetzungsstelle aufgrund des Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes, die oder den sie bestimmt, die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.

- Prostata-Hyperthermie-Behandlung

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlung.

-
Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete und indizierte Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (z. B. Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Leistung wird den Nummern 4 bis 6 der Anlage 4 zu § 23 Abs. 1 zugeordnet.

-
Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten



Abschnitt 1

Völliger
Ausschluss

1.1
Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (zum Beispiel nach Tomatis, Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)

1.2 Atlastherapie nach Arlen

1.3 autohomologe
Immuntherapien

1.4 autologe-Target-Cytokine-Therapie
nach Klehr

1.5 ayurvedische
Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi

2.1
Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr

2.2
Biophotonen-Therapie

2.3
Bioresonatorentests

2.4
Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen

2.5
Bogomoletz-Serum

2.6 brechkraftverändernde
Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer

2.7
Bruchheilung ohne Operation

3.1
Chelat-Therapie

3.2
Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen

3.3 computergestütztes
Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologischbedingten Erkrankung oder Schädigung

3.4 cytotoxologische
Lebensmitteltests

4.1
DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)

5.1 Elektroneuralbehandlungen
nach Croon

5.2 Elektronneuraldiagnostik

5.3 epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz

6.1
Frischzellentherapie

7.1
Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie)

7.2 gezielte
vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität

8.1
Heileurhythmie

8.2
Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung

8.3 Hyperthermiebehandlung

9.1 immunoaugmentative
Therapie

9.2
Immunseren (Serocytol-Präparate)

9.3 isobare
oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel hämatogene Oxidationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne)

10.1 (frei)

11.1
Kariesdetektor-Behandlung

11.2 kinesiologische
Behandlung

11.3
Kirlian-Fotografie

11.4 kombinierte
Serumtherapie (zum Beispiel Wiedemann-Kur)

11.5 konduktive
Förderung nach Petö

12.1
Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie

13.1 modifizierte
Eigenblutbehandlung (zum Beispiel nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (zum Beispiel Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)

14.1 neurotopische
Diagnostik und Therapie

14.2 niedrig
dosierter, gepulster Ultraschall

15.1 osmotische
Entwässerungstherapie

16.1
Psycotron-Therapie

16.2 pulsierende
Signaltherapie

16.3
Pyramidenenergiebestrahlung

17.1 (frei)

18.1 radiale
Stoßwellentherapie

18.2
Regeneresen-Therapie

18.3
Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen

18.4
Rolfing-Behandlung

19.1
Schwingfeld-Therapie

20.1
Thermoregulationsdiagnostik

20.2
Trockenzellentherapie

21.1 (frei)

22.1
Vaduril-Injektionen gegen Parodontose

22.2
Vibrationsmassage des Kreuzbeins

23.1 (frei)

24.1 (frei)

25.1 (frei)

26.1
Zellmilieu-Therapie

Abschnitt 2


Teilweiser
Ausschluss

1.
Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.

2. Extrakorporale
Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich

Aufwendungen
sind nur beihilfefähig bei Behandlung verkalkender Sehnenerkrankung (Tendinosis calcarea), nicht heilender Knochenbrüche (Pseudarthrose), des Fersensporns (Fasziitis plantaris) oder der therapieresistenten Achillessehnenentzündung (therapiefraktäre Achillodynie). Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.

3.
Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie oder von Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind.

4. Klimakammerbehandlung


Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat.

5.
Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden.

6.
Magnetfeldtherapie

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.

7.
Ozontherapie

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.

8.
Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig.

9.
Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten

(Textabschnitt unverändert)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.