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Änderung Anlage 1 BBhV vom 20.09.2012
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Anlage 1 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.09.2012 geltenden Fassung | Anlage 1 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 20.09.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935 |
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(Text alte Fassung) Anlage 1 (zu § 6 Abs. 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden | (Text neue Fassung)Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen |
1. Völliger Ausschluss A | - Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologische Therapie (z. B. nach Tomatis, Hörtraining nach Dr. Volf, Audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung ei- ner Migräne) - Autohomologe Immuntherapien (z. B. ACTI-Cell-Therapie) - Autologe-Target-Cytokine-Therapie (ATC) nach Dr. Klehr - Ayurvedische Behandlungen, z. B. nach Maharishi B | - Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Dr. Nuhr - Biophotonen-Therapie - Bioresonatorentests - Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen - Bogomoletz-Serum - Brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Prof. Barraquer - Bruchheilung ohne Operation C | - Chelat-Therapie - Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen - Computergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologisch bedingten Erkrankung oder Schädigung - Cytotoxologische Lebensmitteltests D | - DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung) E | - Elektro-Neural-Behandlungen nach Dr. Croon - Elektro-Neural-Diagnostik F | - Frischzellentherapie G | - Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (z. B. Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Dr. Voll, Elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik (BFD), Mora-Therapie) - Gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität H | - Heileurhythmie - Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung I | - Immuno-augmentative Therapie (IAT) - Immunseren (Serocytol-Präparate) - Iso- oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nicht- ionisiertem Sauerstoff/Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (z. B. Hämatogene Oxydationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach Prof. Dr. von Ardenne) K | - Kariesdetektor-Behandlung - Kinesiologische Behandlung - Kirlian-Fotografie - Kombinierte Serumtherapie (z. B. Wiedemann-Kur) - Konduktive Förderung nach Petö, sofern nicht als heilpädagogische Behandlung bereits von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen L | - Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie M | - Modifizierte Eigenblutbehandlung (z. B. nach Garthe, Blut-Kristall- Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und An- haemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Sub- stanzen der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefer- tigt werden (z. B. Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin) N | - Neurotopische Diagnostik und Therapie - Niedrig dosierter, gepulster Ultraschall O | - Osmotische Entwässerungstherapie P | - Psycotron-Therapie - Pulsierende Signaltherapie (PST) - Pyramidenenergiebestrahlung R | - Radiale Stoßwellentherapie - Regeneresen-Therapie - Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen - Rolfing-Behandlung S | - Schwingfeld-Therapie T | - Thermoregulationsdiagnostik - Trockenzellentherapie V | - Vaduril-Injektionen gegen Parodontose - Vibrationsmassage des Kreuzbeins Z | - Zellmilieu-Therapie 2. Teilweiser Ausschluss - Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle und in Zweifelsfällen eine Bestätigung durch eine Gutachterin oder einen Gutachter einzuholen. - Extracorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig für die Behandlung der Tendinosis calcarea, der Pseudarthrose (nicht heilende Knochenbrüche) oder des Fasziitis plantaris (Fersensporn). Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig. - Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung) Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxydvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie oder bei mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenen Tinnitusleiden. - Klimakammerbehandlungen Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle aufgrund des Gutachtens einer von ihr bestimmten Ärztin oder eines von ihr bestimmten Arztes die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat. - Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, z. B. mit Aludrin. - Magnetfeldtherapie Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen sowie bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn sie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird. - Ozontherapie Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden und die Festsetzungsstelle aufgrund des Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes, die oder den sie bestimmt, die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat. - Prostata-Hyperthermie-Behandlung Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlung. - Therapeutisches Reiten (Hippotherapie) Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete und indizierte Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (z. B. Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Leistung wird den Nummern 4 bis 6 der Anlage 4 zu § 23 Abs. 1 zugeordnet. - Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten | Abschnitt 1 Völliger Ausschluss 1.1 Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (zum Beispiel nach Tomatis, Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne) 1.2 Atlastherapie nach Arlen 1.3 autohomologe Immuntherapien 1.4 autologe-Target-Cytokine-Therapie nach Klehr 1.5 ayurvedische Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi 2.1 Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr 2.2 Biophotonen-Therapie 2.3 Bioresonatorentests 2.4 Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen 2.5 Bogomoletz-Serum 2.6 brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer 2.7 Bruchheilung ohne Operation 3.1 Chelat-Therapie 3.2 Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen 3.3 computergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologischbedingten Erkrankung oder Schädigung 3.4 cytotoxologische Lebensmitteltests 4.1 DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung) 5.1 Elektroneuralbehandlungen nach Croon 5.2 Elektronneuraldiagnostik 5.3 epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz 6.1 Frischzellentherapie 7.1 Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie) 7.2 gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität 8.1 Heileurhythmie 8.2 Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung 8.3 Hyperthermiebehandlung 9.1 immunoaugmentative Therapie 9.2 Immunseren (Serocytol-Präparate) 9.3 isobare oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel hämatogene Oxidationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne) 10.1 (frei) 11.1 Kariesdetektor-Behandlung 11.2 kinesiologische Behandlung 11.3 Kirlian-Fotografie 11.4 kombinierte Serumtherapie (zum Beispiel Wiedemann-Kur) 11.5 konduktive Förderung nach Petö 12.1 Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie 13.1 modifizierte Eigenblutbehandlung (zum Beispiel nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (zum Beispiel Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin) 14.1 neurotopische Diagnostik und Therapie 14.2 niedrig dosierter, gepulster Ultraschall 15.1 osmotische Entwässerungstherapie 16.1 Psycotron-Therapie 16.2 pulsierende Signaltherapie 16.3 Pyramidenenergiebestrahlung 17.1 (frei) 18.1 radiale Stoßwellentherapie 18.2 Regeneresen-Therapie 18.3 Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen 18.4 Rolfing-Behandlung 19.1 Schwingfeld-Therapie 20.1 Thermoregulationsdiagnostik 20.2 Trockenzellentherapie 21.1 (frei) 22.1 Vaduril-Injektionen gegen Parodontose 22.2 Vibrationsmassage des Kreuzbeins 23.1 (frei) 24.1 (frei) 25.1 (frei) 26.1 Zellmilieu-Therapie Abschnitt 2 Teilweiser Ausschluss 1. Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen. 2. Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung verkalkender Sehnenerkrankung (Tendinosis calcarea), nicht heilender Knochenbrüche (Pseudarthrose), des Fersensporns (Fasziitis plantaris) oder der therapieresistenten Achillessehnenentzündung (therapiefraktäre Achillodynie). Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig. 3. Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung) Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie oder von Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind. 4. Klimakammerbehandlung Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. 5. Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden. 6. Magnetfeldtherapie Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkrankungen. 7. Ozontherapie Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen. 8. Therapeutisches Reiten (Hippotherapie) Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig. 9. Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten |
(Textabschnitt unverändert) Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben. |
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