Tools:
Update via:
Änderung § 19 BBhV vom 26.07.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 BBhV, alle Änderungen durch Artikel 1 5. BBhVÄndV am 26. Juli 2014 und Änderungshistorie der BBhVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 19 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2014 geltenden Fassung | § 19 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 19 Psychosomatische Grundversorgung | (Text neue Fassung)§ 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren |
(1) Die psychosomatische Grundversorgung, zu der Beihilfe gewährt wird, umfasst 1. verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte oder 2. übende und suggestive Interventionen nach den Nummern 845 bis 847 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose). (2) Aufwendungen sind je Krankheitsfall beihilfefähig für 1. verbale Intervention als Einzelbehandlung für bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form, 2. autogenes Training und Jakobsonsche Relaxationstherapie als Einzel- oder Gruppenbehandlung für bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich, sowie 3. Hypnose als Einzelbehandlung für bis zu zwölf Sitzungen. Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 dürfen nicht in derselben Sitzung mit Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 kombiniert werden. Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention nach Nummer 849 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind Aufwendungen für körperbezogene Leistungen der Ärztin oder des Arztes beihilfefähig. (3) (aufgehoben) | (1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig: 1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben: | Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung Regelfall | 50 Sitzungen | 40 Sitzungen besondere Fälle | 30 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen wenn das Behand- lungsziel in den genannten Sitzun- gen noch nicht er- reicht worden ist | höchstens 20 weitere Sitzungen | höchstens 20 weitere Sitzungen 2. analytische Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben: | Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung Regelfall | 80 Sitzungen | 40 Sitzungen bei erneuter einge- hender Begrün- dung der Thera- peutin/des Thera- peuten | 80 weitere Sitzungen | 40 weitere Sitzungen in besonderen Fäl- len | nochmals 80 weitere Sitzungen | nochmals 40 weitere Sitzungen wenn das Behand- lungsziel in den genannten Sitzun- gen noch nicht er- reicht worden ist | höchstens 60 weitere Sitzungen | höchstens 30 weitere Sitzungen 3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben: | Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung Regelfall | 90 Sitzungen | 40 Sitzungen bei erneuter einge- hender Begrün- dung der Thera- peutin/des Thera- peuten | 50 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen in besonderen Fäl- len | höchstens 40 weitere Sitzungen | höchstens 30 weitere Sitzungen 4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: | Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung Regelfall | 70 Sitzungen | 40 Sitzungen bei erneuter einge- hender Begrün- dung der Thera- peutin/des Thera- peuten | 50 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen in besonderen Fäl- len | höchstens 30 weitere Sitzungen | höchstens 30 weitere Sitzungen In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird. (2) Bei durch Gutachten belegter medizinischer Notwendigkeit der Einbeziehung von Bezugspersonen in die Therapie von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die dafür vorgesehenen Sitzungen bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich anerkannt werden. (3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Aufwendungen für Leistungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags erbracht werden. (4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8634/al44535-0.htm