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Änderung § 19 BBhV vom 26.07.2014

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§ 19 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2014 geltenden Fassung
§ 19 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Psychosomatische Grundversorgung


(Text neue Fassung)

§ 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren


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(1) Die psychosomatische Grundversorgung, zu der Beihilfe gewährt wird, umfasst

1. verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses
für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte oder

2. übende
und suggestive Interventionen nach den Nummern 845 bis 847 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose).

(2) Aufwendungen
sind je Krankheitsfall beihilfefähig für

1. verbale Intervention als Einzelbehandlung für bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,

2. autogenes Training und Jakobsonsche Relaxationstherapie als Einzel- oder Gruppenbehandlung für bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich, sowie

3. Hypnose als Einzelbehandlung für bis zu zwölf Sitzungen.

Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 dürfen
nicht in derselben Sitzung mit Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 kombiniert werden. Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention nach Nummer 849 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind Aufwendungen für körperbezogene Leistungen der Ärztin oder des Arztes beihilfefähig.

(3) (aufgehoben)




(1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:


| Einzel-
behandlung | Gruppen-
behandlung

Regelfall | 50 Sitzungen | 40 Sitzungen

besondere Fälle | 30 weitere
Sitzungen | 20 weitere
Sitzungen

wenn das Behand-
lungsziel
in den
genannten Sitzun-
gen noch nicht er-
reicht worden ist | höchstens
20
weitere
Sitzungen | höchstens
20
weitere
Sitzungen



2. analytische Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:


|
Einzel-
behandlung | Gruppen-
behandlung

Regelfall | 80 Sitzungen | 40 Sitzungen

bei erneuter einge-
hender Begrün-
dung der Thera-
peutin/des Thera-
peuten | 80 weitere
Sitzungen | 40 weitere
Sitzungen

in besonderen Fäl-
len | nochmals
80
weitere
Sitzungen | nochmals
40
weitere
Sitzungen

wenn das Behand-
lungsziel in den
genannten Sitzun-
gen noch nicht er-
reicht worden
ist | höchstens
60
weitere
Sitzungen | höchstens
30
weitere
Sitzungen



3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben:


| Einzel-
behandlung | Gruppen-
behandlung

Regelfall | 90 Sitzungen | 40 Sitzungen

bei erneuter einge-
hender Begrün-
dung der Thera-
peutin/des Thera-
peuten | 50 weitere
Sitzungen | 20 weitere
Sitzungen

in besonderen Fäl-
len | höchstens
40
weitere
Sitzungen | höchstens
30
weitere
Sitzungen


4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben:


| Einzel-
behandlung | Gruppen-
behandlung

Regelfall | 70 Sitzungen | 40 Sitzungen

bei erneuter einge-
hender Begrün-
dung der Thera-
peutin/des Thera-
peuten | 50 weitere
Sitzungen | 20 weitere
Sitzungen

in besonderen Fäl-
len | höchstens
30
weitere
Sitzungen | höchstens
30
weitere
Sitzungen


In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die
in Satz 1 Nummer 3 und 4 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.

(2) Bei durch Gutachten belegter medizinischer Notwendigkeit der Einbeziehung von Bezugspersonen in die Therapie von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Beihilfefähigkeit von
Aufwendungen für die dafür vorgesehenen Sitzungen bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich anerkannt werden.

(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen.
Aufwendungen für Leistungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags erbracht werden.

(4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.