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Änderung § 20 BBhV vom 26.07.2014
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§ 20 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2014 geltenden Fassung | § 20 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154 |
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(Text alte Fassung) § 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie | (Text neue Fassung)§ 20 Verhaltenstherapie |
(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig: 1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Erwachsenen: | Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung Regelfall | 50 Sitzungen | 40 Sitzungen besondere Fälle | 30 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen wenn das Behandlungsziel in den genannten Sitzungen noch nicht erreicht worden ist | höchstens 20 weitere Sitzungen | höchstens 20 weitere Sitzungen 2. analytische Psychotherapie von Erwachsenen: | Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung Regelfall | 80 Sitzungen | 40 Sitzungen bei erneuter eingehender Begründung der Thera- peutin/des Therapeuten | 80 weitere Sitzungen | 40 weitere Sitzungen in besonderen Ausnahmefällen | nochmals 80 weitere Sitzungen | nochmals 40 weitere Sitzungen wenn das Behandlungsziel in den genannten Sitzungen noch nicht erreicht worden ist | begrenzte Behandlungsdauer von bis zu 60 weiteren Sitzungen | begrenzte Behandlungsdauer von bis zu 30 weiteren Sitzungen 3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern: | Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung Regelfall | 70 Sitzungen | 40 Sitzungen bei erneuter eingehender Begründung der Thera- peutin/des Therapeuten | 50 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen in besonderen Ausnahmefällen | nochmals 30 weitere Sitzungen | nochmals 30 weitere Sitzungen 4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen: | Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung Regelfall | 90 Sitzungen | 40 Sitzungen bei erneuter eingehender Begründung der Thera- peutin/des Therapeuten | 50 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen in besonderen Ausnahmefällen | nochmals 40 weitere Sitzungen | nochmals 30 weitere Sitzungen In medizinisch besonders begründeten Einzelfällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Behandlung auch für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 zugelassene Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden. Hierüber entscheidet die oberste Dienstbehörde. (2) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden. (3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie kann eine solche Kombination nur bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrages durchgeführt werden. | (1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig: | Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung Regelfall | 45 Sitzungen | 45 Sitzungen wenn das Behand- lungsziel nicht in- nerhalb von 45 Sit- zungen erreicht worden ist | 15 weitere Sitzungen | 15 weitere Sitzungen in besonderen Fäl- len | 20 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen (2) § 19 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) 1 Einer Anerkennung nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bedarf es nicht, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Abschnitt 4 der Anlage 3 vorgelegt wird, dass 1. bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen, 2. bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erforderlich sind. 2 Muss in besonderen Fällen die Behandlung verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle unverzüglich zu unterrichten. 3 Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. 4 Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 einzuholen. (4) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig. |
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