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Änderung § 20 BBhV vom 26.07.2014

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§ 20 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2014 geltenden Fassung
§ 20 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie


(Text neue Fassung)

§ 20 Verhaltenstherapie


vorherige Änderung

(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Erwachsenen:



| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung

Regelfall | 50 Sitzungen | 40 Sitzungen

besondere Fälle | 30 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen

wenn das Behandlungsziel
in den genannten
Sitzungen noch
nicht
erreicht worden
ist | höchstens
20
weitere Sitzungen | höchstens
20
weitere Sitzungen


2. analytische Psychotherapie von Erwachsenen:


| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung

Regelfall | 80 Sitzungen | 40 Sitzungen

bei erneuter eingehender
Begründung der Thera-
peutin/des Therapeuten | 80 weitere Sitzungen | 40 weitere Sitzungen

in besonderen
Ausnahmefällen
| nochmals
80
weitere Sitzungen | nochmals
40
weitere Sitzungen

wenn das Behandlungsziel
in den genannten

Sitzungen noch nicht
erreicht worden ist | begrenzte
Behandlungsdauer
von bis zu 60
weiteren Sitzungen | begrenzte
Behandlungsdauer
von bis zu 30
weiteren Sitzungen



3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern:



| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung

Regelfall | 70
Sitzungen | 40 Sitzungen

bei erneuter eingehender
Begründung
der Thera-
peutin/des
Therapeuten | 50 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen

in besonderen
Ausnahmefällen | nochmals
30 weitere Sitzungen | nochmals
30 weitere Sitzungen


4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen:


|
Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung

Regelfall | 90 Sitzungen | 40 Sitzungen

bei erneuter eingehender
Begründung der Thera-
peutin/des Therapeuten | 50 weitere Sitzungen |
20 weitere Sitzungen

in
besonderen
Ausnahmefällen | nochmals
40 weitere Sitzungen | nochmals
30 weitere Sitzungen


In medizinisch besonders begründeten Einzelfällen kann
die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Behandlung auch für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 zugelassene Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden. Hierüber entscheidet die oberste Dienstbehörde.

(2) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden.

(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie kann
eine solche Kombination nur bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrages durchgeführt werden.



(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:


| Einzel-
behandlung
| Gruppen-
behandlung


Regelfall | 45 Sitzungen | 45 Sitzungen

wenn das Behand-
lungsziel
nicht in-
nerhalb von 45 Sit-
zungen erreicht
worden
ist | 15 weitere
Sitzungen
| 15 weitere
Sitzungen


in besonderen Fäl-
len
| 20 weitere
Sitzungen
| 20 weitere
Sitzungen


(2) § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.


(3) 1 Einer Anerkennung nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bedarf es nicht, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen
Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Abschnitt 4 der Anlage 3 vorgelegt wird, dass

1. bei
Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen,

2. bei Gruppenbehandlung nicht mehr als
20 Sitzungen

erforderlich sind. 2 Muss in
besonderen Fällen die Behandlung verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle unverzüglich zu unterrichten. 3 Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. 4 Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 einzuholen.

(4) Aufwendungen für
eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.